Tarif RRIG (Riester-Rente)

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I.
 Grundbegriffe und Erläuterungen
Diese fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantieleistungen
(Riester-Rente) hat die Tarifbezeichnung RRIG.
Mit den nachfolgenden Grundbegriffen und Erläuterungen zu den vorlie-
genden Allgemeinen Vertragsinformationen stellen wir Ihnen wichtige
Themen in einer kurzen Form vor. Für den Versicherungsvertrag vorrangig
maßgebend sind in den Versicherungsbedingungen enthaltene Beschrei-
bungen; Fundstellen sind jeweils am Ende der Erläuterung genannt. Ein-
zuhaltende Fristen, z.B. für Erklärungen und Mitteilungen an uns, können
Sie ebenfalls den Versicherungsbedingungen entnehmen.
Die Bezeichnungen haben wir zum Teil zur besseren Lesbarkeit abgekürzt:
•
•
AVB – Allgemeine Bedingungen für die fondsgebundene Renten-
versicherung mit Garantieleistungen nach Tarif RRIG (Riester-Rente)
Besondere Bedingungen Dynamik – Besondere Bedingungen für
die Dynamik zur fondsgebundenen Rentenversicherung mit Garan-
tieleistungen nach Tarif RRIG (Riester-Rente)
Absicherungsguthaben
Das Absicherungsguthaben wird in der Ansparphase in der klassischen Ka-
pitalanlage innerhalb unseres Sicherungsvermögens angelegt und ver-
zinst. Der Rechnungszins für das Absicherungsguthaben beträgt 0 Pro-
zent.
→ AVB Abschnitt B
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das im Altersvorsorgevertrag
gebildete Kapital für selbst genutztes Wohneigentum, die Finanzierung
von Genossenschaftsanteilen oder eines barrierereduzierenden Umbaus
einer Wohnung verwendet werden.
→ AVB Abschnitt H
Ansparphase
Die Ansparphase ist die Zeit vom Beginn des Versicherungsvertrags bis
zum Rentenbeginn.
→ AVB Abschnitt B
Auszahlungsphase
Die Auszahlungsphase ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Ende der
Rentenzahlung.
→ AVB Abschnitt B
Beitragsdynamik
Ist die Beitragsdynamik vereinbart, erfolgt eine regelmäßige Erhöhung
des Beitrags und somit der Versicherungsleistungen.
Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie
die Beiträge.
→ Besondere Bedingungen Dynamik
Beitragserhaltungsgarantie
Zum Rentenbeginn stehen mindestens die gezahlten Beiträge einschließ-
lich Sonderzahlungen und die dem Versicherungsvertrag zugeflossenen
staatlichen Zulagen zur Verfügung.
→ AVB Abschnitt B
Beitragszahlungsdauer / Beitragszahlung
Die Beitragszahlungsdauer ist der Zeitraum, für den Beiträge zu zahlen sind.
Zur Beitragszahlung siehe
→ AVB Abschnitt F
Bewertungsreserven
Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen
der klassischen Kapitalanlage innerhalb unseres Sicherungsvermögens
über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewie-
sen werden. Im Rahmen der Überschussbeteiligung wird der Versiche-
rungsvertrag an den Bewertungsreserven beteiligt.
→ AVB Abschnitt C
Bezugsberechtigter
Zum Bezugsberechtigten siehe
→ AVB Abschnitte A und H
Deckungsrückstellung
Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt die Versi-
cherungsleistungen gewährleisten zu können.
→ AVB Abschnitt C
Erhöhungen
Sie können bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung un-
ter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge und damit die Versiche-
rungsleistungen erhöhen.
→ AVB Abschnitt H
Fondsauswahl
Sie können aus einer Vielzahl von Investmentfonds renommierter Kapi-
talverwaltungsgesellschaften auswählen. In einem Versicherungsvertrag
können Sie gleichzeitig Anteile von bis zu zehn Investmentfonds verein-
baren. Ausgabeaufschläge erheben wir nicht.
→ AVB Abschnitt J
Fondsguthaben
Das Fondsguthaben besteht aus den Anteilen der von Ihnen bestimmten
Investmentfonds. Der Wert des Fondsguthabens ergibt sich, indem die
Anzahl der gutgeschriebenen Investmentfonds-Anteile mit ihrem Anteils-
preis multipliziert wird.
→ AVB Abschnitt B
Garantietermin
Der Garantietermin ist der bei Vertragsabschluss vereinbarte Rentenbe-
ginn. Der Garantietermin wird im Versicherungsschein dokumentiert.
→ AVB Abschnitt B
Gebildetes Kapital
Siehe Stichwort Verrentungskapital.
→ AVB Abschnitt B
Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
Die Beiträge zu einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag werden unter
bestimmten Voraussetzungen steuerlich gefördert. Im Rahmen der Güns-
tigerprüfung wird geprüft, ob der Sonderausgabenabzug oder die Zulage
für den Steuerzahler günstiger ist. Ergibt die Günstigerprüfung einen hö-
heren Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug, wird das Finanzamt
die Differenz zur Zulagenförderung erstatten. Wichtig: Es wird immer nur
der Differenzbetrag erstattet, auch wenn Sie die Zulagenförderung nicht
beantragt und erhalten haben!
Mechanismus zur Aufteilung des Vertragsguthabens
Zur Absicherung des garantierten Mindestkapitalwerts verfügt die fonds-
gebundene Rentenversicherung mit Garantieleistungen über einen ver-
tragsindividuellen, kapitalmarktabhängigen Mechanismus zur Aufteilung
des Vertragsguthabens.
→ AVB Abschnitt B
Mindestkapitalwert, garantierter
Bei Vertragsabschluss entspricht der garantierte Mindestkapitalwert zum
Garantietermin der Summe der zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Bei-
träge. Der garantierte Mindestkapitalwert erhöht sich um die Höhe der
Sonderzahlungen und der dem Versicherungsvertrag zugeflossenen staat-
lichen Zulagen.
→ AVB Abschnitt B
Mindestrente, garantierte
Die garantierte Mindestrente ist die Rente, die wir zum Garantietermin
mindestens zahlen. Diese basiert unter anderem auf dem garantierten
Mindestkapitalwert und wird im Versicherungsschein dokumentiert.
→ AVB Abschnitt B
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egnuretuälrEdnueffirgebdnurGIletipaKRebalancing
Durch die unterschiedliche Wertentwicklung der gewählten Investment-
fonds verändert sich laufend die Gewichtung der Werte der Fondsgutha-
ben der einzelnen Investmentfonds. Haben Sie das Rebalancing verein-
bart, wird während der Ansparphase jeweils zum Jahrestag des Versiche-
rungsbeginns deren Verhältnis entsprechend Ihrer zuletzt mit uns verein-
barten Fondsaufteilung wieder hergestellt. Der Wert des Fondsguthabens
bleibt unverändert.
Das Rebalancing sowie dessen Ein- und Ausschluss werden gebührenfrei
durchgeführt.
→ AVB Abschnitt J
Rechnungsgrundlagen
Rechnungsgrundlagen sind die Grundlagen für die Kalkulation Ihres Ver-
sicherungsvertrags. Diese sind in der Regel die Annahmen zur Entwick-
lung der versicherten Risiken, der Rechnungszins und die Kosten.
Rentenbeginn, hinausgeschobener
Der Rentenbeginn kann einmalig auf einen späteren Monatsersten hin-
ausgeschoben werden und zwar spätestens auf den Ersten des Monats,
in dem die versicherte Person ihr 84. Lebensjahr vollendet. Der Garantie-
termin verschiebt sich dann auf den Termin des hinausgeschobenen Ren-
tenbeginns.
→ AVB Abschnitt H
Rentenbeginn, vorgezogener
In der Ansparphase kann der Rentenbeginn unter bestimmten Vorausset-
zungen auf einen früheren Monatsersten vorgezogen werden.
→ AVB Abschnitt H
Rentenfaktor, garantierter
Der garantierte Rentenfaktor wird im Versicherungsschein genannt. Er
gibt die Rentenhöhe pro 10.000 Euro Kapital an. Die Höhe der Rente kön-
nen wir vor dem Rentenbeginn nicht garantieren, da sie vom Verrentungs-
kapital abhängig ist.
→ AVB Abschnitt B
Rentenzahlung, lebenslang
Ab dem Rentenbeginn zahlen wir eine garantierte Rente, entsprechend
den getroffenen Vereinbarungen, lebenslang, sofern die versicherte Per-
son den jeweiligen Zahlungstermin erlebt. Der vereinbarte Rentenbeginn
darf nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres der versicherten Person
liegen.
→ AVB Abschnitt B
Shiften
Umschichten des vorhandenen Fondsguthabens des Versicherungsver-
trags in andere Investmentfonds. Innerhalb eines Zeitraumes von 365 Ta-
gen bis zu sechsmal möglich.
→ AVB Abschnitt J
Sonderzahlungen in der Ansparphase
Sie können Sonderzahlungen (zusätzliche Beiträge) entrichten.
→ AVB Abschnitt F
Staatliche Förderung
Der Staat fördert die Altersvorsorge durch eine jährliche Zulage und ge-
gebenenfalls durch einen Sonderausgabenabzug. Voraussetzung ist u.a.,
dass ein förderungsfähiger Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvor-
sorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) abgeschlossen wird, der
zertifiziert worden ist. Dieser Altersvorsorgevertrag ist zertifiziert und so-
mit förderungsfähig.
Switchen
Änderung der Fondsaufteilung für künftige Beträge (z. B. Beiträge). In-
nerhalb eines Zeitraumes von 365 Tagen bis zu sechsmal möglich.
→ AVB Abschnitt J
Teilauszahlung bei Rentenbeginn
Aus dem gebildeten Kapital kann zum Rentenbeginn eine einmalige Teil-
auszahlung von bis zu 30 Prozent erfolgen. Dementsprechend verringert
sich die Höhe des gebildeten Kapitals. In Abhängigkeit von dem entnom-
menen Betrag vermindern sich der garantierte Mindestkapitalwert und
die garantierte Mindestrente.
→ AVB Abschnitt B
Textform
Ist Textform vorgesehen, muss die Erklärung z.B. per Brief, Fax oder E-Mail
abgegeben werden.
Todesfall-Leistungen vor Rentenbeginn
Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, erbringen wir als Todes-
fall-Leistung das vorhandene Vertragsguthaben.
→ AVB Abschnitt B
Todesfall-Leistungen nach Rentenbeginn
Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn, endet mit ihrem Tod die
Rentenzahlung. Es wird keine weitere Leistung fällig, es sei denn, es ist
eine der folgenden Todesfall-Leistungen vereinbart:
•

•
Rentengarantiezeit
Kapitalrückgewähr
Die Rentengarantiezeit und ihre Dauer sowie die Kapitalrückgewähr kön-
nen bis zum Rentenbeginn gewählt werden.
→ AVB Abschnitt B
Überschussbeteiligung
Wir beteiligen die Versicherungsnehmer an den Überschüssen und an den
Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Überschüsse können aus
dem Kapitalanlageergebnis, dem Risikoergebnis und dem übrigen Ergeb-
nis entstehen.
→ AVB Abschnitt C
Übertragung der Todesfall-Leistung
Auf Wunsch übertragen wir eine fällige Todesfall-Leistung auf einen zer-
tifizierten Altersvorsorgevertrag des Ehegatten oder des Lebenspartners
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) der versicherten
Person. Mit der Übertragung endet der Versicherungsvertrag.
→ AVB Abschnitt B
Umschichtungsmanagement
Mit dem Umschichtungsmanagement bieten wir Ihnen die Möglichkeit
zur planmäßigen monatlichen Umschichtung von Investmentfonds-An-
teilen.
Folgende Varianten des Umschichtungsmanagements können Sie für die
Ansparphase vereinbaren:
•
•
•
Startmanagement,
Laufzeitmanagement und
Ablaufmanagement.
Shiftvorgänge im Rahmen des Umschichtungsmanagements werden nicht
auf die Anzahl der Shifts pro Jahr angerechnet. Das Umschichtungsma-
nagement wird gebührenfrei durchgeführt.
→ AVB Abschnitt J
Verrentungskapital (gebildetes Kapital)
Das Verrentungskapital (gebildetes Kapital) setzt sich aus dem Vertrags-
guthaben, den zugeteilten Bewertungsreserven und der Schlusszuwei-
sung zusammen. Zum Garantietermin entspricht das Verrentungskapital
der Höhe nach mindestens der Beitragserhaltungsgarantie.
→ AVB Abschnitt B
6
Versicherungsperiode
Zur Versicherungsperiode siehe
→ AVB Abschnitt F
Vorvertragliche Angaben
Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie
alle vor Vertragsabschluss gestellten Fragen, insbesondere die Frage nach
dem Geburtsdatum der versicherten Person, wahrheitsgemäß und voll-
ständig beantwortet haben. Der im Versicherungsschein genannte garan-
tierte Rentenfaktor, die garantierte Mindestrente und der garantierte
Mindestkapitalwert gelten nur dann, wenn das Geburtsdatum der versi-
cherten Person richtig angegeben wurde.
→ AVB Abschnitt E
Zulage
Der Aufbau einer privaten Altersvorsorge wird durch den Staat in Form ei-
ner Zulage (Grundzulage und gegebenenfalls Kinderzulage) zum Versiche-
rungsvertrag und zusätzlich gegebenenfalls in Form eines Sonderausga-
benabzugs (siehe Stichwort Günstigerprüfung im Rahmen der Einkom-
mensteuerveranlagung) gefördert. Voraussetzung ist u.a., dass ein zerti-
fizierter Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wird. Die Höhe der Zulage
ist abhängig von den geleisteten Eigenbeiträgen. Sie wird direkt dem zer-
tifizierten Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben.
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I.
基本术语和解释
这种基金连接型养老保险带有保障功能(Riester退休金)具有RRIG条款名称。
通过以下基本术语和对当前一般合同信息的解释,我们以简短的形式向您介绍重要主题。保险合同主要取决于保险条件中包含的描述;每个解释的末尾都标有出处。您还可以从保险条款中了解必须遵守的期限,例如,向我们声明和通知。
我们部分缩写了名称以提高可读性:
• AVB – 基金连接型养老保险的一般条件,带有RRIG条款(Riester退休金)
• Besondere Bedingungen Dynamik特别条件动态 – 基金连接型养老保险动态特别条件,带有RRIG条款(Riester退休金)

保障资本
在储蓄阶段,保障资本将投资于我们安全资产内的传统资本投资并获得利息。保障资本的计算利率为0%。
→ AVB B节

...




II.Allgemeine Bedingungen
für die fondsgebundene Rentenversicherung
mit Garantieleistungen nach Tarif RRIG
(Riester-Rente)
(Fassung 1/2022)


II. 基金连接型养老保险的一般条件
带有保证性能的RRIG条款
(Riester退休金)
(2022年第1版)






A.
1
Die Beteiligten am Versicherungsvertrag
Versicherungsnehmer und Versicherer
Vertragspartner in diesem Versicherungsvertrag sind Sie als Versiche-
rungsnehmer und wir als Versicherer. Als Versicherungsnehmer haben Sie
alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Als Versicherer
tragen wir während der gesamten Vertragslaufzeit den Versicherungs-
schutz nach diesen Versicherungsbedingungen.
2
 Versicherte Person
Als versicherte Person wird die Person bezeichnet, auf die sich der Versiche-
rungsschutz bezieht. Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung mit Ga-
rantieleistungen nach Tarif RRIG ist dies immer der Versicherungsnehmer.
3
 Bezugsberechtigter
Als Bezugsberechtigter wird eine Person bezeichnet, die die Versiche-
rungsleistungen erhalten soll. Als Versicherungsnehmer haben Sie An-
spruch auf die Versicherungsleistungen. Für die Todesfall-Leistung kön-
nen Sie auch andere Personen als Bezugsberechtigte bestimmen.
B.
1
Versicherungsleistungen und ihre Voraussetzungen
Allgemeines
1.1 Grundprinzip
Mit der fondsgebundenen Rentenversicherung mit Garantieleistungen
nach Tarif RRIG bieten wir Ihnen Versicherungsschutz in Form einer le-
benslangen Rentenzahlung ab dem vereinbarten Rentenbeginn (aufge-
schobene Rentenversicherung).
Die fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantieleistungen nach
Tarif RRIG besteht aus zwei aufeinander folgenden Phasen – der Anspar-
phase und der Auszahlungsphase.
Die fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantieleistungen nach
Tarif RRIG verbindet in der Ansparphase die Möglichkeiten der Invest-
mentfonds-Anlage mit der Garantie, dass zum Rentenbeginn mindestens
die gezahlten Beiträge einschließlich Sonderzahlungen und die dem Ver-
sicherungsvertrag zugeflossenen staatlichen Zulagen zur Verfügung ste-
hen (Beitragserhaltungsgarantie).
1.2 Ansparphase
Die Ansparphase ist die Zeit vom Beginn des Versicherungsvertrags bis
zum letzten Tag vor dem Beginn des ersten Monats, für den die Rente ge-
zahlt wird (Beginn der Auszahlungsphase, kurz: Rentenbeginn). Der ver-
einbarte Rentenbeginn darf nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres
der versicherten Person liegen. Er kann nach Abschnitt H Nummern 2 und 3
vorgezogen oder hinausgeschoben werden.
1.3 Auszahlungsphase
Die Auszahlungsphase ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Ende der
Rentenzahlung (siehe Nummer 2.1). In der Auszahlungsphase ist das im
Versicherungsvertrag vorhandene Kapital vollständig in der klassischen
Kapitalanlage innerhalb unseres Sicherungsvermögens angelegt. Die Über-
tragung des zum Ende der Ansparphase vorhandenen Fondsguthabens in
die klassische Kapitalanlage innerhalb unseres Sicherungsvermögens er-
folgt zum Rentenbeginn.
1.4 Vertragsguthaben
In der Ansparphase fließen Ihre Beiträge für die fondsgebundene Renten-
versicherung mit Garantieleistungen nach Tarif RRIG einschließlich Son-
derzahlungen und der uns zugeflossenen staatlichen Zulagen unter Be-
rücksichtigung von Kosten (siehe Abschnitt I Nummer 6) in das Vertrags-
guthaben. Das Vertragsguthaben entspricht der Summe aus dem Wert
des Fondsguthabens (siehe Nummer 1.5) und dem Absicherungsgutha-
ben (siehe Nummer 1.6).
Mechanismus zur Aufteilung des Vertragsguthabens
Zur Absicherung des garantierten Mindestkapitalwerts (siehe Num-
mer 1.9) verfügt die fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantie-
leistungen nach Tarif RRIG über einen vertragsindividuellen, kapitalmarkt-
abhängigen Mechanismus zur Aufteilung des Vertragsguthabens. Hierbei
überprüfen wir monatlich die Zusammensetzung des Vertragsguthabens
anhand eines festgelegten Verfahrens, welches auf versicherungs- und fi-
nanzmathematischen Grundlagen beruht, und ändern gegebenenfalls die
Aufteilung zwischen Fondsguthaben und Absicherungsguthaben. Eine
Umschichtung vom Fondsguthaben in das Absicherungsguthaben erfolgt
aufgrund dieses Verfahrens. Eine Umschichtung vom Absicherungsgut-
haben in das Fondsguthaben erfolgt aufgrund dieses Verfahrens sowie in
Abhängigkeit eines von uns nach versicherungsmathematischen Grund-
sätzen festgelegten Prozentsatzes Ihres Vertragsguthabens zum jewei-
ligen Stichtag. Dies hat zur Folge, dass die Umschichtung in der durch das
Verfahren ermittelten oder in geringerer Höhe erfolgen kann.
Das Vertragsguthaben kann bis zu 100 Prozent aus dem Wert des Fonds-
guthabens oder bis zu 100 Prozent aus dem Absicherungsguthaben be-
stehen.
Insbesondere bei einer ungünstigen Wertentwicklung der von Ihnen be-
stimmten Investmentfonds kann es aufgrund des Mechanismus zur Auf-
teilung des Vertragsguthabens erforderlich sein, dass wir einen Teil des
Fondsguthabens in das Absicherungsguthaben umschichten müssen. Bei
einer günstigen Wertentwicklung der Investmentfonds kann es zu einer
Umschichtung vom Absicherungsguthaben in das Fondsguthaben kom-
men. Die Umrechnung von Investmentfonds-Anteilen in ihren Euro-Wert
oder umgekehrt erfolgt bei diesen Umschichtungen mit dem Anteilspreis
zum jeweiligen Stichtag (siehe Abschnitt J Nummer 6).
Der Mechanismus zur Aufteilung des Vertragsguthabens sowie der fest-
gelegte Prozentsatz werden von uns regelmäßig überprüft und gegebe-
nenfalls angepasst.
1.5 Fondsguthaben
Das Fondsguthaben besteht aus den Anteilen der von Ihnen nach Ab-
schnitt J bestimmten Investmentfonds. Damit sind Sie unmittelbar an der
Wertentwicklung eines Sondervermögens innerhalb unseres Sicherungs-
vermögens (Anlagestock) beteiligt. Das Sondervermögen wird getrennt
von der klassischen Kapitalanlage innerhalb unseres Sicherungsvermö-
gens angelegt.

Wert des Fondsguthabens
Der Wert des Fondsguthabens ergibt sich, indem die Anzahl der gutge-
schriebenen Investmentfonds-Anteile mit ihrem Anteilspreis multipliziert
wird. Bei mehr als einem gewählten Investmentfonds bildet sich der Wert
des Fondsguthabens aus der Summe der einzelnen Werte. Der Anteilspreis
ist der Rücknahmepreis der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Bei in der Re-
gel ausschließlich börsengehandelten Investmentfonds (z.B. Exchange
Traded Funds – ETF) entspricht der Anteilspreis dem jeweils für unseren
Handel maßgeblichen Kauf- oder Verkaufspreis. In Fremdwährungen no-
tierende Investmentfonds werden mit dem Referenzkurs der Europäischen
Zentralbank in einen Euro-Wert umgerechnet.
Die Umrechnung von Investmentfonds-Anteilen in ihren Euro-Wert oder
umgekehrt erfolgt mit dem Anteilspreis zum jeweiligen Stichtag (siehe
Abschnitt J Nummer 6).
1.6 Absicherungsguthaben
Das Absicherungsguthaben wird in der Ansparphase in der klassischen Ka-
pitalanlage innerhalb unseres Sicherungsvermögens angelegt und verzinst.
Der Rechnungszins für das Absicherungsguthaben beträgt 0 Prozent.
1.7 Verrentungskapital (gebildetes Kapital)
Das Verrentungskapital setzt sich aus dem Vertragsguthaben, den zuge-
teilten Bewertungsreserven (siehe Abschnitt C Nummern 2.3 und 2.4) und
der Schlusszuweisung (unter den Voraussetzungen von Abschnitt C Num-
mer 2.2) zusammen. Zum Garantietermin entspricht das Verrentungska-
pital der Höhe nach mindestens der Beitragserhaltungsgarantie (siehe
Nummer 1.1).
1.8 Garantietermin
Der Garantietermin ist der bei Vertragsabschluss vereinbarte Rentenbe-
ginn. Dieser wird im Versicherungsschein dokumentiert.
Zum Garantietermin erfolgt nach Nummer 2.4 die Günstigerprüfung zum
Garantietermin (Vergleich mit der garantierten Mindestrente).
1.9 Garantierter Mindestkapitalwert
Bei Vertragsabschluss entspricht der garantierte Mindestkapitalwert zum
Garantietermin der Summe der zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Bei-
träge. Der bei Vertragsabschluss garantierte Mindestkapitalwert gilt zum
Garantietermin nur, solange die Beiträge wie vereinbart gezahlt werden.
Der garantierte Mindestkapitalwert erhöht sich um die Höhe der Sonder-
zahlungen und der dem Versicherungsvertrag zugeflossenen staatlichen
Zulagen.
1.10 Chance und Risiko bei der Anlage in Investmentfonds
Die Höhe des Vertragsguthabens und damit auch die Höhe der Rente sind
maßgeblich von der Wertentwicklung der von Ihnen gewählten Invest-
mentfonds abhängig. Daher kann vor Rentenbeginn die Höhe der Rente,
mit Ausnahme der garantierten Mindestrente zum Garantietermin (siehe
Nummer 2.2), nicht garantiert werden.
Die Wertentwicklung der von Ihnen gewählten Investmentfonds ist vom
Kapitalmarkt abhängig und nicht vorhersehbar. Sie haben die Chance, bei
Kurssteigerungen der Investmentfonds-Anteile einen Wertzuwachs zu er-
zielen. Bei Kursrückgang tragen Sie aber auch das Risiko einer Wertmin-
derung bis hin zum vollständigen Verlust des Fondsguthabens. Bei Invest-
mentfonds, die nicht in Euro geführt werden oder die in Wertpapiere au-
ßerhalb der Euro-Zone investieren, beeinflussen Schwankungen der Wäh-
rungskurse den Wert der Anlage zusätzlich.
Auch besteht das Risiko, dass eine Kapitalverwaltungsgesellschaft die
Rücknahme der Investmentfonds-Anteile aussetzt oder endgültig ein-
stellt bzw. bei in der Regel ausschließlich börsengehandelten Investment-
fonds (z.B. Exchange Traded Funds – ETF) die Handelbarkeit ausgesetzt
ist. Dies kann dazu führen, dass sich die vereinbarte Vertragsdurchfüh-
rung (Verrentung, Auszahlung, Übertragung, Verwendung für selbst ge-
nutztes Wohneigentum oder Umschichtung) für die betroffenen Invest-
mentfonds-Anteile verzögert (siehe Abschnitt J Nummer 6.3) oder Wert-
minderungen bis hin zum vollständigen Verlust des Fondsguthabens ein-
treten.



A.
1
保险合同当事人
保险投保人和保险人
在此保险合同中,您作为保险投保人,我们作为保险人。作为保险投保人,您拥有保险合同中的所有权利和义务。作为保险人,我们在整个合同期限内承担根据这些保险条件的保险保障。
2
被保险人
被保险人是指保险保障涉及的人。在以RRIG条款提供的基金连接型养老保险中,这总是指保险投保人。
3
受益人
受益人是指应接收保险赔偿的人。作为保险投保人,您有权获得保险赔偿。对于死亡赔偿,您也可以指定其他人作为受益人。


B.
1
保险赔偿及其条件
概述
1.1 基本原则
通过RRIG条款提供的基金连接型养老保险,我们为您提供一种形式的保险保障,即从约定的退休开始(延迟退休保险)支付终身养老金。
RRIG条款下的基金连接型养老保险在储蓄阶段结合了投资基金投资的可能性,以及保证至少在退休开始时,已支付的投入包括额外付款和流入保险合同的国家补助都可用(贡献保持保证)。
1.2 储蓄阶段
储蓄阶段是从保险合同开始到第一个月的退休金支付前的最后一天(即退休开始,简称:退休开始)。约定的退休开始不得早于被保险人完成62岁生日。根据H章节第2条和第3条,退休开始可以提前或延后。
1.3 支付阶段
支付阶段是从退休开始到退休金支付结束的时间(见第2.1条)。在支付阶段,合同中的资本完全投资于我们保障资产内的传统资本投资中。储蓄阶段结束时的基金资产转移到退休开始时我们保障资产内的传统资本投资中。
1.4 合同资产
在储蓄阶段,您为RRIG条款下的基金连接型养老保险支付的投入,包括额外付款和流入我们的国家补助,在考虑成本(见I章节第6条)后流入合同资产。合同资产等于基金资产的价值(见第1.5条)和保障资产的总和(见第1.6条)。
合同资产分配机制
为了保证保证的最低资本价值(见第1.9条),RRIG条款下的基金连接型养老保险具有合同特定的、市场依赖的合同资产分配机制。在此,我们每月检查合同资产的组成,根据设定的程序,该程序基于保险和财务数学基础,并在必要时更改基金资产和保障资产之间的分配。由于这个程序,基金资产转移到保障资产。保障资产转移到基金资产是根据此程序以及我们根据保险数学原则设定的您合同资产当前百分比进行的。这导致转移可能按照程序确定的或较小的范围进行。
合同资产可以由基金资产的价值或保障资产的价值构成至100%。
特别是在您选择的投资基金表现不佳时,可能需要根据合同资产分配机制将部分基金资产转移至保障资产。在投资基金表现良好时,可能会从保障资产转移到基金资产。这些转移的投资基金单位以当天的单位价格计算换算(见J章节第6条)。
我们定期审核合同资产分配机制和设定的百分比,并在必要时进行调整。
1.5 基金资产
基金资产由您根据J章节选择的投资基金的份额组成。因此,您直接参与我们保障资产(投资池)内一个特定资产的价值发展。特定资产与我们保障资产内的传统资本投资分开投资。

基金资产的价值
基金资产的价值是通过将记入的投资基金份额数量乘以其份额价格来确定的。如果选择了多于一个投资基金,基金资产的价值是所有个别价值的总和。份额价格是资本管理公司的回购价。对于通常只在交易所交易的投资基金(例如,交易所交易基金-ETF),份额价格等于我们交易的相关购买或销售价格。报价为外币的投资基金按照欧洲中央银行的参考汇率转换为欧元价值。
投资基金份额转换为欧元价值或相反的转换是根据当天的份额价格进行的(见J章节第6条)。
1.6 保障资产
在储蓄阶段,保障资产投资于我们保障资产内的传统资本投资并获得利息。保障资产的计算利率为0%。
1.7 养老金资本(形成的资本)
养老金资本由合同资产、分配的评估储备(见C章节第2.3条和第2.4条)和结束分配(根据C章节第2.2条的条件)组成。在保证终止日期,养老金资本至少等于贡献保持保证(见第1.1条)。
1.8 保证终止日期
保证终止日期是合同签订时约定的退休开始日期。这在保险单中记录。
在保证终止日期,进行第2.4条所述的更优审查(与保证的最低退休金比较)。
1.9 保证的最低资本价值
在合同签订时,保证的最低资本价值在保证终止日期等于当时约定的投入总和。合同签订时保证的最低资本价值只有在投入按约定支付时,在保证终止日期有效。
保证的最低资本价值增加了额外付款和流入保险合同的国家补助的金额。
1.10 投资基金投资的机会与风险
合同资产的高度以及养老金的高度主要取决于您选择的投资基金的价值发展。因此,在退休开始前,除了保证终止日期的保证最低退休金(见第2.2条)外,不能保证退休金的高度。
您选择的投资基金的价值发展取决于市场情况,是不可预测的。您在投资基金份额价格上涨时有机会获得价值增长。但在价格下跌时,您也承担价值减少直至基金资产完全丧失的风险。对于不以欧元计价或投资于欧元区外证券的投资基金,货币汇率的波动也会进一步影响投资的价值。
还存在资本管理公司停止回购投资基金份额或最终终止的风险,或对于通常只在交易所交易的投资基金(例如,交易所交易基金-ETF),交易性被暂停的风险。这可能导致受影响的投资基金份额的合同执行(养老金支付、支付、转移、用于自住房产或重新配置)延迟(见J章节第6.3条)或价值减少直至基金资产完全丧失。












2
 Versicherungsleistungen
2.1 Lebenslange Rentenzahlung
Ab dem Rentenbeginn zahlen wir eine garantierte, je nach Vereinbarung
gleichbleibende oder steigende, Rente lebenslang. Die Höhe der garantier-
ten Rente wird wie in den Nummern 2.2 bis 2.4 beschrieben berechnet.
Wie vereinbart zahlen wir die Rente jeweils zu Beginn (vorschüssig) oder
zum Ende (nachschüssig) des Monats, sofern die versicherte Person den
jeweiligen Zahlungstermin erlebt.
Kleinbetragsrenten nach § 93 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
werden zum Rentenbeginn durch eine einmalige Auszahlung abgefunden.
Auf Wunsch kann die Abfindung einer Kleinbetragsrente auch am 01. Ja-
nuar des auf den Rentenbeginn folgenden Jahres erfolgen. Hierzu muss
uns Ihr Auftrag zur Auszahlung spätestens vier Wochen nach unserer Mit-
teilung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente in Textform zugegangen
sein. Dies gilt entsprechend, wenn sich nach Rentenbeginn aufgrund ei-
nes Versorgungsausgleiches die Höhe der Rente verringert. Mit der Ab-
findung endet der Versicherungsvertrag.
2.2 Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der Rente
Die Rente mit Rechnungsgrundlagen bei Rentenbeginn wird aus dem Ver-
rentungskapital und den bei uns für dann neu abzuschließende vergleich-
bare sofort beginnende Rentenversicherungen geltenden Rechnungs-
grundlagen (Rechnungszins und Sterbetafel) gebildet.
Die Rente mit Rechnungsgrundlagen bei Vertragsabschluss wird aus dem
Verrentungskapital und dem garantierten Rentenfaktor gebildet. Der ga-
rantierte Rentenfaktor gibt die Rentenhöhe pro 10.000 Euro Verrentungs-
kapital an und basiert auf einem Rechnungszins von 0,20 Prozent p.a. und
einer Unisex-Rententafel, die aus den von der Deutschen Aktuarvereini-
gung (DAV) empfohlenen Annahmen zur Lebenserwartung nach der Ster-
betafel DAV 2004 R abgeleitet ist. Auf diese Tafel nehmen wir einen Si-
cherheitsabschlag von 25 Prozent.
Die garantierte Mindestrente basiert auf dem garantierten Mindestkapi-
talwert, einer Unisex-Rententafel, die aus den von der DAV empfohlenen
Annahmen zur Lebenserwartung nach der Sterbetafel DAV 2004 R abge-
leitet ist, und auf einem Rechnungszins von 0,25 Prozent p.a.
Der garantierte Rentenfaktor und die garantierte Mindestrente werden
im Versicherungsschein dokumentiert.
Die Berechnungen der Rente mit Rechnungsgrundlagen bei Rentenbe-
ginn, der Rente mit Rechnungsgrundlagen bei Vertragsabschluss und der
garantierten Mindestrente erfolgen mit den zum Zeitpunkt des Abschlus-
ses des Versicherungsvertrags vereinbarten Kosten (siehe Abschnitt I Num-
mer 6).
2.3 Günstigerprüfung bei Rentenbeginn
Bei Rentenbeginn vergleichen wir die Höhe der Rente mit Rechnungs-
grundlagen bei Rentenbeginn mit der Höhe der Rente mit Rechnungs-
grundlagen bei Vertragsabschluss. Wir zahlen die höhere Rente.
n
egnugnideBeniemegllAIIletipaK9
n
egnugnideBeniemegllAIIletipaK2.4 Günstigerprüfung zum Garantietermin
Entspricht der Rentenbeginn dem Garantietermin, vergleichen wir die
Höhe der Rente mit Rechnungsgrundlagen bei Rentenbeginn mit der Höhe
der Rente mit Rechnungsgrundlagen bei Vertragsabschluss und der Höhe
der garantierten Mindestrente. Wir zahlen die höchste Rente.
2.5 Rechnungsgrundlagen im Rentenbezug
Im Rentenbezug verwenden wir die Rechnungsgrundlagen der höheren
Rente nach der Günstigerprüfung bei Rentenbeginn. Die Rechnungsgrund-
lagen der garantierten Mindestrente werden bei der Festlegung der Rech-
nungsgrundlagen im Rentenbezug nicht berücksichtigt.
2.6 Teilauszahlung bei Rentenbeginn
Aus dem gebildeten Kapital können Sie zum Rentenbeginn eine einmalige
Teilauszahlung von bis zu 30 Prozent erhalten. Dementsprechend verrin-
gert sich die Höhe des gebildeten Kapitals . In Abhängigkeit von dem ent-
nommenen Betrag vermindern sich der garantierte Mindestkapitalwert
und die garantierte Mindestrente nach anerkannten Regeln der Versiche-
rungsmathematik. Vor Rentenbeginn werden wir Sie rechtzeitig in Text-
form über die Möglichkeit der Teilauszahlung benachrichtigen. Die Teil-
auszahlung wird kostenfrei durchgeführt. Kosten nach Abschnitt I Num-
mer 6 bleiben hiervon unberührt.
2.7 Garantierte Rentensteigerung
Bei einer vereinbarten garantierten Rentensteigerung wird während der
Auszahlungsphase die garantierte Rente jährlich entsprechend dem ver-
einbarten Prozentsatz erhöht. Die Erhöhung der Rente erfolgt erstmals
zum Jahrestag des Rentenbeginns, der auf den Beginn der Auszahlungs-
phase folgt.
2.8 Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn
Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, erbringen wir als Todes-
fall-Leistung das vorhandene Vertragsguthaben. Der Teil der Todesfall-
Leistung, der aus dem Fondsguthaben entsteht, ergibt sich dabei aus den
zum Todestag vorhandenen Investmentfonds-Anteilen.
2.9 Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn
Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn, endet mit ihrem Tod die
Rentenzahlung. Es wird keine weitere Leistung fällig, es sei denn, es ist
eine Todesfall-Leistung nach Rentenbeginn (Rentengarantiezeit oder Ka-
pitalrückgewähr) vereinbart.
Rentengarantiezeit
Ist die Todesfall-Leistung Rentengarantiezeit vereinbart und stirbt die
versicherte Person während der vereinbarten Rentengarantiezeit, erbrin-
gen wir als Todesfall-Leistung die Summe der bis zum Ende der vereinbar-
ten Rentengarantiezeit noch fälligen garantierten Renten, abgezinst mit
dem Rechnungszins im Rentenbezug. Die vereinbarte Rentengarantiezeit
beginnt mit dem Rentenbeginn.
Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn und ist die vereinbarte
Rentengarantiezeit bereits abgelaufen, erlischt der Versicherungsvertrag,
ohne dass eine weitere Leistung fällig wird.
Kapitalrückgewähr
Ist die Todesfall-Leistung Kapitalrückgewähr vereinbart und stirbt die ver-
sicherte Person nach Rentenbeginn, erbringen wir als Todesfall-Leistung
die Summe der garantierten Jahresrenten der ersten 25 Jahre nach Ren-
tenbeginn, höchstens jedoch die Summe der garantierten Jahresrenten
ab Rentenbeginn bis zum Kalenderjahr des 95. Geburtstags der versicher-
ten Person, abzüglich der bereits gezahlten garantierten Renten.
Mit jeder Rentenzahlung verringert sich die Höhe der Kapitalrückgewähr.
Falls bei Tod der versicherten Person die Summe der bis dahin gezahlten
garantierten Renten die anfängliche Höhe der Kapitalrückgewähr erreicht
oder überstiegen hat, erlischt der Versicherungsvertrag, ohne dass eine
weitere Leistung fällig wird.
2.10 Übertragung der Todesfall-Leistung
Auf Wunsch übertragen wir eine fällige Todesfall-Leistung auf einen nach
dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizier-
ten Altersvorsorgevertrag des Ehegatten oder des Lebenspartners im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) der versicherten Per-
son. Handelt es sich um einen Vertrag bei einem anderen Anbieter, muss
der Ehegatte oder der Lebenspartner im Sinne des LPartG uns die Zertifi-
zierung dieses Vertrags nachweisen. Im Fall einer Leistung aus der Ren-
tengarantiezeit wird als Todesfall-Leistung die Summe der bis zum Ende
der vereinbarten Rentengarantiezeit noch fälligen garantierten Renten,
abgezinst mit dem Rechnungszins im Rentenbezug, übertragen. Mit der
Übertragung endet der Versicherungsvertrag.


2
保险赔偿
2.1 终身领取养老金
从退休开始时起,我们支付保证的、根据协议为恒定或增加的终身养老金。保证养老金的金额按照2.2至2.4号描述计算。
如约定,我们在月份开始时(预付)或结束时(后付)支付养老金,前提是被保险人存活到各个支付日期。
根据收入税法(EStG)第93条第3款的小额退休金,在退休开始时通过一次性支付结清。
如果愿意,小额退休金的结算也可以在退休开始后的次年1月1日进行。为此,我们必须在发出小额退休金结算通知后的四周内以文字形式收到您的支付指令。如果由于离婚分配后退休金减少,也适用此规定。结算后,保险合同结束。
2.2 计算养老金的基础
养老金的计算基础在退休开始时由构成养老金资本和我们那时新签的类似即时开始养老保险适用的计算基础(计算利率和死亡率表)。
养老金的计算基础在合同签约时由构成养老金资本和保证的养老金因子。保证的养老金因子表示每10,000欧元养老金资本的养老金高度,基于0.20%的年度计算利率和一个统一性别养老金表,该表是根据德国精算师协会(DAV)推荐的生存期预测从DAV 2004 R死亡率表派生的。我们对这个表应用了25%的安全折扣。
保证的最低养老金基于保证的最低资本价值、一个统一性别养老金表,该表是根据DAV推荐的生存期预测从DAV 2004 R死亡率表派生的,以及0.25%的年度计算利率。
保证的养老金因子和保证的最低养老金在保险单中记录。
退休开始时养老金的计算、合同签约时养老金的计算和保证的最低养老金的计算是根据签订保险合同时约定的成本进行的(见I节第6号)。
2.3 退休开始时的优惠审查
在退休开始时,我们将退休开始时养老金的计算基础与合同签约时养老金的计算基础进行比较。我们支付较高的养老金。
2.4 保证期限的优惠审查
如果退休开始时与保证期限相符,我们将退休开始时养老金的计算基础、合同签约时养老金的计算基础以及保证的最低养老金的高度进行比较。我们支付最高的养老金。
2.5 领取养老金时的计算基础
在领取养老金期间,我们使用退休开始时优惠审查后较高养老金的计算基础。在确定领取养老金时的计算基础中不考虑保证的最低养老金的计算基础。
2.6 退休开始时的部分支付
从形成的资本中,您可以在退休开始时得到一次性的部分支付,最多可达30%。因此,形成的资本的高度相应减少。根据取出的金额,保证的最低资本价值和保证的最低养老金按照公认的保险数学规则减少。退休开始前,我们将及时以文字形式通知您部分支付的可能性。部分支付免费执行。I节第6号后的成本不受此影响。
2.7 保证的养老金增长
如果约定了保证的养老金增长,在支付阶段,保证的养老金将根据约定的百分比每年增加。养老金的增加首次在支付阶段开始后的退休年度纪念日进行。
2.8 被保险人在退休开始前去世
如果被保险人在退休开始前去世,我们作为死亡赔偿提供现有的合同资本。来自基金资产的死亡赔偿部分根据死亡当天存在的投资基金份额计算。
2.9 被保险人在退休开始后去世
如果被保险人在退休开始后去世,随着他们的死亡,养老金支付结束。除非约定了退休开始后的死亡赔偿(养老金保证期或资本返还)。
养老金保证期
如果约定了死亡赔偿养老金保证期并且被保险人在约定的养老金保证期内去世,我们作为死亡赔偿提供直到约定的养老金保证期结束还应支付的保证养老金总额,以领取养老金时的计算利率折现。约定的养老金保证期从退休开始时开始。
如果被保险人在退休开始后去世且约定的养老金保证期已过,保险合同终止,不再有其他赔偿。
资本返还
如果约定了死亡赔偿资本返还并且被保险人在退休开始后去世,我们作为死亡赔偿提供退休开始后头25年内的保证年度养老金总额,但最多不超过从退休开始到被保险人95岁生日那年的保证年度养老金总额,减去已支付的保证养老金。
每次养老金支付都会减少资本返还的金额。如果被保险人去世时,到那时为止支付的保证养老金总额已达到或超过资本返还的初始金额,保险合同终止,不再有其他赔偿。
2.10 死亡赔偿的转移
根据愿望,我们可以将到期的死亡赔偿转移到配偶或根据生活伴侣法(LPartG)定义的生活伴侣的经老年储蓄合同认证法(AltZertG)认证的老年储蓄合同上。如果是其他提供者的合同,配偶或生活伴侣必须向我们证明该合同的认证。如果是因为养老金保证期内的服务而进行的赔偿,作为死亡赔偿,将转移直到约定的养老金保证期结束还应支付的保证养老金总额,以领取养老金时的计算利率折现。随着转移,保险合同结束。


C.
1
Überschussbeteiligung
Grundsätze der Überschussermittlung und
Überschussbeteiligung
1.1 Wir beteiligen die Versicherungsnehmer an den Überschüssen und
an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Leistung aus
der Überschussbeteiligung kann auch Null betragen. Die Überschüsse wer-
den nach den jeweils gesetzlich gültigen Bestimmungen, derzeit nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Versicherungsver-
tragsgesetzes (VVG), ermittelt und im Rahmen unseres Jahresabschlus-
ses festgestellt.
1.2 Wir beteiligen die Versicherungsnehmer als Kollektiv an den Über-
schüssen. Dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitrags-
rückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverord-
nung) in der jeweils geltenden Fassung.
Überschüsse können aus dem Kapitalanlageergebnis, dem Risikoergebnis
und dem übrigen Ergebnis entstehen.
Kapitalanlageergebnis
Überschüsse entstehen bei fondsgebundenen Versicherungsverträgen,
wenn das im Versicherungsvertrag vorhandene Kapital vollständig oder
teilweise in der klassischen Kapitalanlage innerhalb unseres Sicherungs-
vermögens angelegt ist und die Nettoerträge dieser Kapitalanlagen hö-
her sind als die garantierte rechnungsmäßige Verzinsung. An diesem Ka-
pitalanlageergebnis beteiligen wir die Versicherungsnehmer nach der Min-
destzuführungsverordnung.
Risikoergebnis
Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich das versicherte Risiko
günstiger entwickelt, als bei der Tarifkalkulation angenommen. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn die tatsächliche Lebensdauer der Versicher-
ten kürzer ist, als die bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegte. In diesem
Fall müssen wir weniger Renten als ursprünglich angenommen zahlen. An
dem Risikoergebnis beteiligen wir die Versicherungsnehmer nach der Min-
destzuführungsverordnung.
Übriges Ergebnis
Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen,
wenn die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen.
An dem übrigen Ergebnis beteiligen wir die Versicherungsnehmer nach der
Mindestzuführungsverordnung. Bei der Ermittlung des übrigen Ergebnis-
ses werden etwaige uns zufließende Rückvergütungen der Kapitalverwal-
tungsgesellschaften zugunsten der Versicherungsnehmer berücksichtigt.
In Ausnahmefällen kann die Mindestbeteiligung der Versicherungsneh-
mer nach der Mindestzuführungsverordnung mit Zustimmung der Auf-
sichtsbehörde gekürzt werden.
10
1.3 Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen
wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit sie nicht in
Form der sogenannten Direktgutschrift bereits unmittelbar den über-
schussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben werden. Diese Rück-
stellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie
darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungs-
nehmer verwendet werden. Wir sind berechtigt, im Interesse der Versi-
cherten mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die
Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits fest-
gelegte Überschussanteile entfällt, heranzuziehen, um
a) einen drohenden Notstand abzuwenden,
b) unvorhersehbare Verluste aus überschussberechtigten Versiche-
rungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der
Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
c) die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrund-
lagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorüberge-
henden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Eine
Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt die Ver-
sicherungsleistungen gewährleisten zu können. Die Deckungsrück-
stellung wird nach den jeweils gesetzlich gültigen Bestimmungen,
derzeit nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und dem
HGB, sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.
Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustaus-
gleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belas-
ten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.
1.4 Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zu
den Überschüssen bei. Wir haben deshalb gleichartige bei uns bestehende
Versicherungsverträge zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Die Ver-
teilung der Überschüsse für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen
Bestandsgruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner
Entstehung beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe nicht zur Ent-
stehung von Überschüssen beigetragen, werden ihr keine Überschüsse
zugeteilt.
1.5 In Abhängigkeit von dieser Zuordnung und beispielsweise dem ge-
wählten Tarif, dem Tarifwerk und der Zahlweise des Beitrags werden die
Überschuss-Sätze für die einzelnen Versicherungsverträge jährlich von
uns festgesetzt. Wir veröffentlichen die Überschuss-Sätze in unserem Ge-
schäftsbericht, den Sie bei uns anfordern können.
1.6 Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapital-
anlagen der klassischen Kapitalanlage innerhalb unseres Sicherungsver-
mögens über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz
ausgewiesen werden. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und
aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Versicherungs-
verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Versicherungsverträgen
nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu.
Ein Teil der Bewertungsreserven fließt dem einzelnen Versicherungsneh-
mer bzw. Bezugsberechtigten nach § 153 Absätze 3 und 4 VVG bei Been-
digung des Versicherungsvertrags in der Ansparphase bzw. zum Ende der
Ansparphase sowie jährlich in der Auszahlungsphase unmittelbar zu. Auf-
sichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.
1.7 Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Versiche-
rungsvertrags an den Überschüssen und den Bewertungsreserven erge-
ben sich aus Nummer 1 noch nicht.



C.
1
盈余分红
盈余确定和盈余分红的原则
1.1 我们将保险投保人纳入盈余和评估准备金的分红(盈余分红)。盈余分红的性能也可能为零。盈余根据当前有效的法律规定,目前根据商法典(HGB)和保险合同法(VVG)的规定确定,并在我们的年度结算中确认。
1.2 我们以集体的形式将保险投保人纳入盈余。在此过程中,我们遵守当前有效版本的人寿保险最低贡献退还条例(最低输送规定)。
盈余可能来自资本投资结果、风险结果和其他结果。
资本投资结果
在基金连接型保险合同中,如果合同中的资本完全或部分投资于我们安全资产内的传统资本投资,并且这些资本投资的净收益高于保证的计算利率,则会产生盈余。根据最低输送规定,我们将保险投保人纳入此资本投资结果的分红。
风险结果
进一步的盈余会在实际承保风险比定价计算时假设的情况更为有利时产生。这通常是在实际寿命比定价计算时假设的寿命更短的情况下发生的。在这种情况下,我们需要支付的退休金少于最初假定的。我们根据最低输送规定,将保险投保人纳入风险结果的分红。
其他结果
如果成本低于定价计算时假设的水平,则可能从其他结果产生盈余。我们根据最低输送规定,将保险投保人纳入其他结果的分红。在确定其他结果时,将考虑任何流入我们的资本管理公司回扣以利于保险投保人。
在特殊情况下,经监管机构同意,可以根据最低输送规定削减保险投保人的最低参与。
1.3 我们将归属于保险投保人的盈余记入退还保费准备金,除非它们已以所谓的直接记账方式直接记入有盈余权的保险。这个准备金用于平滑时间序列中的结果波动。它通常只能用于保险投保人的盈余分红。在特殊情况下,我们有权在监管机构同意的情况下,出于保险人的利益,使用退还保费准备金,以避免:
a) 避免即将发生的紧急状态,
b) 补偿一般情况变化引起的有盈余权保险合同的不可预见的亏损,或
c) 如果基于不可预见且不仅是暂时的情况变化必须调整计算基础,则增加责任准备金。我们建立责任准备金,以确保随时可以提供保险赔偿。责任准备金根据当前有效的法律规定,目前根据保险监管法(VAG)和HGB以及颁布的相关法律条例计算。
如果我们利用退还保费准备金进行亏损补偿或增加责任准备金,我们将因果关系地负担保险人群体。
1.4 不同类型的保险对盈余的贡献不同。因此,我们将同类的现有保险合同归入投保群组。对保险投保人的盈余分配基于他们对其生成的程度。如果一个投保群组没有贡献盈余,则不会分配给它任何盈余。
1.5 根据这种分配,例如选择的条款、条款集和缴费方式,我们每年为各个保险合同设定盈余率。我们在我们的年度报告中发布盈余率,您可以向我们索取。
1.6 当我们安全资产内的传统资本投资的市场价值高于资产在资产负债表中显示的价值时,会产生评估准备金。按照法律和监管规定,必须考虑分配给保险合同的评估准备金,我们将这些评估准备金根据因果关系的计算程序分配给保险合同。在保险合同储蓄阶段结束时或每年支付阶段,评估准备金的一部分将直接流向单个保险投保人或受益人,根据VVG第153条第3款和第4款。监管资本规定保持不变。
1.7 您的保险合同对盈余和评估准备金的具体参与高度,不由第1条产生。


2
 Überschussbeteiligung während der Ansparphase
Sofern von uns eine entsprechende Überschussbeteiligung festgesetzt
wird, erhält der einzelne Versicherungsvertrag Überschussanteile entspre-
chend den folgenden Nummern.
2.1 Laufende Überschussbeteiligung
Die laufenden Überschussanteile werden dem einzelnen Versicherungs-
vertrag jeweils zum Monatsersten zugewiesen und dem Vertragsgutha-
ben zugeführt.
Die Überschussanteile werden bemessen
a) in Prozent des Absicherungsguthabens zum Beginn des jeweiligen
Vormonats. Die Zuweisung erfolgt letztmals zum Rentenbeginn;
b) bei beitragspflichtigen Versicherungsverträgen in Prozent des Bei-
trags für die fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantie-
leistungen nach Tarif RRIG; bei vereinbarten Vierteljahres-, Halb-
jahres- und Jahresbeiträgen erfolgt die Zuweisung monatlich an-
teilig;
c)in Prozent des Wertes des Fondsguthabens zum jeweiligen Monats-
beginn;
d) in Prozent des Wertes des Fondsguthabens je Investmentfonds zum
jeweiligen Monatsbeginn; die Höhe des Prozentsatzes wird je In-
vestmentfonds festgelegt;
e) bei zugeflossenen staatlichen Zulagen in Prozent der staatlichen Zu-
lage bei ihrer Zuführung zum Vertragsguthaben;
f)bei Sonderzahlungen in Prozent der Sonderzahlung für die fonds-
gebundene Rentenversicherung mit Garantieleistungen nach Tarif
RRIG bei ihrer Fälligkeit.
Der garantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente er-
höhen sich durch die Zuweisung nicht.
2.2 Schlusszuweisung bei Rentenbeginn
Zusätzlich erfolgt zum vereinbarten Rentenbeginn oder zu einem hinaus-
geschobenen Rentenbeginn eine Schlusszuweisung. Auch zum vorgezo-
genen Rentenbeginn erfolgt eine Schlusszuweisung, wenn zum vorgezo-
genen Rentenbeginn mindestens zwölf Versicherungsjahre vergangen
sind und die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Die Schlusszuweisung ergibt sich aus der Summe des allgemeinen und des
fondsindividuellen Teils der Schlusszuweisung.
Allgemeiner Teil der Schlusszuweisung
Der allgemeine Teil der Schlusszuweisung ergibt sich aus dem kumulier-
ten monatlichen Fondsguthaben multipliziert mit dem zum Zeitpunkt der
Zuweisung festgelegten Prozentsatz für den allgemeinen Teil der Schluss-
zuweisung. Den Prozentsatz legen wir jedes Jahr neu fest. Die Höhe des
Prozentsatzes kann nicht garantiert werden; sie kann auch Null betragen
(entsprechend Nummer 4).
Das kumulierte monatliche Fondsguthaben ist dabei die Summe der Fonds-
guthaben des Versicherungsvertrags zu jedem Monatsbeginn. Das Fonds-
guthaben zum Monatsbeginn ergibt sich aus der Anzahl der Investment-
fonds-Anteile am Ende des Vormonats multipliziert mit ihrem jeweiligen
Anteilspreis am ersten Geschäftstag des Monats.
Fondsindividueller Teil der Schlusszuweisung
Der fondsindividuelle Teil der Schlusszuweisung ergibt sich aus der Be-
zugsgröße für den fondsindividuellen Teil der Schlusszuweisung multipli-
ziert mit dem zum Zeitpunkt der Zuweisung festgelegten Prozentsatz für
den fondsindividuellen Teil der Schlusszuweisung. Den Prozentsatz legen
wir jedes Jahr neu fest. Die Höhe des Prozentsatzes kann nicht garantiert
werden; sie kann auch Null betragen (entsprechend Nummer 4).
n
egnugnideBeniemegllAIIletipaK11
n
egnugnideBeniemegllAIIletipaK

Die Bezugsgröße für den fondsindividuellen Teil der Schlusszuweisung er-
gibt sich aus der Summe der Bezugsgrößen für den fondsindividuellen Teil
der Schlusszuweisung für jeden Investmentfonds aus dem Fondsgutha-
ben. Die Bezugsgröße je Investmentfonds erhöht sich monatlich um den
Wert des Fondsguthabens des Investmentfonds zum Monatsbeginn mul-
tipliziert mit einem festgelegten Prozentsatz. Den Prozentsatz legen wir
je Investmentfonds fest; er ist variabel. Die Höhe des Prozentsatzes kann
nicht garantiert werden; sie kann auch Null betragen (entsprechend Num-
mer 4).
Der Wert des Fondsguthabens je Investmentfonds zum Monatsbeginn er-
gibt sich aus der Anzahl der Investmentfonds-Anteile am Ende des Vor-
monats multipliziert mit ihrem jeweiligen Anteilspreis am ersten Ge-
schäftstag des Monats.
2.3 Beteiligung an den Bewertungsreserven
Die Bewertungsreserven (siehe Nummer 1.6) werden monatlich jeweils
zum zweiten Börsentag neu ermittelt und den anspruchsberechtigten
Versicherungsverträgen nach einem verursachungsorientierten Verfah-
ren rechnerisch zugeordnet. Dieser Wert ist jeweils für den auf die Ermitt-
lung folgenden Monat maßgebend.
Diese Zuordnung erfolgt in dem Verhältnis des Bemessungsguthabens
des einzelnen Versicherungsvertrags zur Summe der Bemessungsgutha-
ben aller anspruchsberechtigten Versicherungsverträge.
Bemessungsguthaben eines Versicherungsvertrags ist dabei die Summe
der Kapitalien des Versicherungsvertrags zum 01. Januar jeden Jahres, an
dem der Versicherungsvertrag bestand.
Das Kapital ist abhängig von der jeweiligen Versicherungsart. Bei der fonds-
gebundenen Rentenversicherung mit Garantieleistungen nach Tarif RRIG
gilt das Absicherungsguthaben – ohne Berücksichtigung von Beitragsfäl-
ligkeiten am 01. Januar des jeweiligen Jahres – als Kapital.
Mit der Zuordnung ist noch keine Zuteilung verbunden. Bei Beendigung
des Versicherungsvertrags in der Ansparphase, spätestens zum Renten-
beginn, teilen wir Ihrem Versicherungsvertrag den für diesen Zeitpunkt
zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven zur Hälfte zu.
2.4 Sockelbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsreserven
Die Zuteilung der Bewertungsreserven nach Nummer 2.3 erfolgt
• bei Rentenbeginn oder
• bei Kündigung zur Auszahlung des Auszahlungsbetrags unter der
Voraussetzung, dass entweder die Hälfte der Ansparphase oder
mindestens 15 Versicherungsjahre abgelaufen sind, oder
• bei Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Alters-
vorsorgevertrag unter der Voraussetzung, dass entweder die Hälfte
der Ansparphase oder mindestens 15 Versicherungsjahre abgelau-
fen sind, oder
• bei Verwendung des gebildeten Kapitals für selbst genutztes Wohn-
eigentum unter der Voraussetzung, dass entweder die Hälfte der
Ansparphase oder mindestens 15 Versicherungsjahre abgelaufen
sind, oder
• bei Beendigung des Versicherungsvertrags durch Tod der versicher-
ten Person vor Rentenbeginn

mindestens in Höhe eines Sockelbetrags.
Der Sockelbetrag wird in Prozent des Bemessungsguthabens Ihres Versi-
cherungsvertrags bemessen.
Bei Kündigung zur Auszahlung des Auszahlungsbetrags, bei Übertragung
des gebildeten Kapitals auf einen anderen Altersvorsorgevertrag oder bei
Verwendung des gebildeten Kapitals für selbst genutztes Wohneigentum
wird der Sockelbetrag um die restlichen Jahre bis zum Rentenbeginn ab-
gezinst.
Die Prozentsätze für den Sockelbetrag und die Abzinsung werden jährlich
neu festgesetzt und in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht.
2.5
 Verwendung der Schlusszuweisung und
der zugeteilten Bewertungsreserven
Die Schlusszuweisung und die zugeteilten Bewertungsreserven sind Teil
des Verrentungskapitals (siehe Abschnitt B Nummer 1.7). Der garantierte
Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente erhöhen sich hier-
durch nicht.


#TODO


3
 Überschussbeteiligung nach Rentenbeginn
Sofern von uns eine entsprechende Überschussbeteiligung festgesetzt
wird, erhält der einzelne Versicherungsvertrag Überschussanteile entspre-
chend den folgenden Nummern.
3.1 Wahl des Überschuss-Systems
Die Überschussbeteiligung nach Rentenbeginn erfolgt in der Form einer
zusätzlichen Gewinnrente. Bei Abschluss des Versicherungsvertrags, spä-
testens bei Rentenbeginn, kann zwischen den folgenden Überschuss-Sys-
temen gewählt werden:
• Überschuss-System Steigende Gewinnrente,
• Überschuss-System Flexible Gewinnrente oder
• Überschuss-System Teildynamische Gewinnrente.

Über diese Wahlmöglichkeit werden wir Sie vor Rentenbeginn informie-
ren. Das Überschuss-System Steigende Gewinnrente gilt als vereinbart,
wenn bis zum Rentenbeginn keine anders lautende Verfügung in Textform
getroffen wurde. Ein Wechsel des Überschuss-Systems nach Rentenbe-
ginn ist nicht möglich.
Die Überschusszuweisung nach Rentenbeginn erfolgt jeweils zum 01. Ja-
nuar eines Jahres. Sie beeinflusst die Höhe der jeweiligen Gewinnrente und
wird zum ersten Rentenfälligkeitstermin des jeweiligen Jahres wirksam.
3.2 Überschuss-System Steigende Gewinnrente
Die jährlichen Überschussanteile werden jeweils als Einmalbeitrag für eine
zusätzliche Rente (Steigende Gewinnrente) verwendet. Die Überschuss-
zuweisung wird in Prozent des Deckungskapitals – einschließlich des De-
ckungskapitals der Steigenden Gewinnrente – bemessen. Wurde die Rente
nur während eines Teiles des Vorjahres gezahlt, wird die Erhöhung ent-
sprechend anteilig bemessen.
Die Erhöhung der Steigenden Gewinnrente wirkt sich auf eine vereinbarte
Todesfall-Leistung Rentengarantiezeit, garantierte Rentensteigerung,
nicht jedoch auf eine vereinbarte Todesfall-Leistung Kapitalrückgewähr
aus.
Die Verrentung aus den Überschussanteilen und aus der Beteiligung an
den Bewertungsreserven (siehe Nummer 3.5) erfolgt jeweils mit den Rech-
nungsgrundlagen im Rentenbezug (siehe Abschnitt B Nummer 2.5).
3.3 Überschuss-System Flexible Gewinnrente
Die jährlichen Überschussanteile werden für eine bereits ab Rentenbeginn
erhöhte Rente (Flexible Gewinnrente) verwendet. Diese bleibt solange un-
verändert, wie sich die maßgebenden Überschuss-Sätze nicht ändern. Sie
verringert bzw. erhöht sich nach anerkannten Regeln der Versicherungs-
mathematik nur bei einer Änderung der Festlegung der maßgebenden
Überschuss-Sätze; gegebenenfalls kann die Flexible Gewinnrente auch
ganz entfallen. Die zukünftigen, noch nicht zugeteilten Überschussanteile
werden unter der Annahme, dass die Überschuss-Sätze unverändert blei-
ben, nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik so aufge-
teilt, dass sich eine über die Rentenzahlungszeit gleichbleibende Flexible
Gewinnrente ergibt.
Die Ermittlung der Flexiblen Gewinnrente erfolgt jeweils auf Basis der
Rechnungsgrundlagen im Rentenbezug (siehe Abschnitt B Nummer 2.5).
12
3.4 Überschuss-System Teildynamische Gewinnrente
Die Teildynamische Gewinnrente besteht aus einem flexiblen Teil und ei-
nem steigenden Teil. Die Überschussanteile für den flexiblen Teil werden
für eine bereits ab Rentenbeginn erhöhte Rente (Flexible Teilrente) ver-
wendet. Diese bleibt solange unverändert, wie sich die maßgebenden
Überschuss-Sätze nicht ändern. Sie verringert bzw. erhöht sich nach an-
erkannten Regeln der Versicherungsmathematik nur bei einer Änderung
der Festlegung der maßgebenden Überschuss-Sätze; gegebenenfalls kann
die Flexible Teilrente auch ganz entfallen. Die zukünftigen, noch nicht zu-
geteilten Überschussanteile werden unter der Annahme, dass der Zins-
satz für die Flexible Teilrente unverändert bleibt, nach anerkannten Re-
geln der Versicherungsmathematik so aufgeteilt, dass sich eine über die
Rentenzahlungszeit gleichbleibende Flexible Teilrente ergibt.
Die jährlichen Überschussanteile für den steigenden Teil werden für zu-
sätzliche Rentensteigerungen verwendet (Steigende Teilrente). Die Über-
schusszuweisung wird in Prozent des Deckungskapitals – einschließlich
des Deckungskapitals der Steigenden Teilrente – bemessen. Wurde die
Rente nur während eines Teiles des Vorjahres gezahlt, wird die Erhöhung
entsprechend anteilig bemessen.
Die Erhöhung der Steigenden Teilrente wirkt sich auf eine vereinbarte To-
desfall-Leistung Rentengarantiezeit, garantierte Rentensteigerung, nicht
jedoch auf eine vereinbarte Todesfall-Leistung Kapitalrückgewähr aus.
Die Ermittlung der Teildynamischen Gewinnrente erfolgt jeweils auf Ba-
sis der Rechnungsgrundlagen im Rentenbezug (siehe Abschnitt B Num-
mer 2.5).
3.5 Beteiligung an den Bewertungsreserven
Rentenversicherungen in der Auszahlungsphase werden über eine erhöhte
laufende Überschussbeteiligung an den Bewertungsreserven (siehe Num-
mer 1.6) beteiligt.
Die Bewertungsreserven werden jährlich zum zweiten Börsentag im Ok-
tober ermittelt und nach einem verursachungsorientierten Verfahren den
anspruchsberechtigten Versicherungsverträgen zugeordnet. Sie sind je-
weils für das auf die Ermittlung folgende Geschäftsjahr maßgebend.
Entsprechend dem jeweils vereinbarten Überschuss-System werden die
auf die Rentenversicherungen in der Auszahlungsphase entfallenden Be-
wertungsreserven, soweit sie den auszuzahlenden Renten zuzuordnen
sind, zur Hälfte zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet.


3
退休后的盈余分红
如果我们设定了相应的盈余分红,各个保险合同将根据以下编号获得盈余份额。
3.1 选择盈余系统
退休后的盈余分红以额外的盈利养老金的形式进行。在保险合同结束时,最迟在退休开始时,可以选择以下盈余系统之一:
• 盈余系统递增盈利养老金,
• 盈余系统灵活盈利养老金或
• 盈余系统部分动态盈利养老金。

我们将在退休开始前通知您这些选择。如果到退休开始时没有做出其他书面规定,将视为已约定盈余系统递增盈利养老金。退休开始后不允许更换盈余系统。
退休后的盈余分配每年于1月1日进行。它影响各个盈利养老金的高度,并将在各年度的第一个养老金到期日生效。
3.2 盈余系统递增盈利养老金
每年的盈余份额将作为一次性投入用于额外的养老金(递增盈利养老金)。盈余分配按照准备金的百分比计算——包括递增盈利养老金的准备金。如果养老金在上一年度只支付了部分,增加额将相应地按比例计算。
递增盈利养老金的增加影响约定的死亡赔偿养老金保证期、保证的养老金增加,但不影响约定的死亡赔偿资本返还。
从盈余份额和参与评估准备金的分红(见编号3.5)出的养老金,都是根据退休时的计算基础进行的(见B节编号2.5)。
3.3 盈余系统灵活盈利养老金
每年的盈余份额用于已经从退休开始就增加的养老金(灵活盈利养老金)。只要适用的盈余率不变,这个养老金保持不变。根据公认的保险数学规则,只有在确定适用的盈余率时出现变化时,养老金才会相应减少或增加;在必要时,灵活盈利养老金也可能完全取消。未来尚未分配的盈余份额在假定盈余率保持不变的情况下,根据公认的保险数学规则进行分配,以得出整个养老金支付期间保持不变的灵活盈利养老金。
灵活盈利养老金的确定每次都是根据退休时的计算基础进行的(见B节编号2.5)。
3.4 盈余系统部分动态盈利养老金
部分动态盈利养老金由一个灵活部分和一个递增部分组成。灵活部分的盈余份额用于已经从退休开始就增加的养老金(灵活部分养老金)。只要适用的盈余率不变,这个养老金保持不变。根据公认的保险数学规则,只有在确定适用的盈余率时出现变化时,养老金才会相应减少或增加;在必要时,灵活部分养老金也可能完全取消。未来尚未分配的盈余份额在假定灵活部分养老金的利率保持不变的情况下,根据公认的保险数学规则进行分配,以得出整个养老金支付期间保持不变的灵活部分养老金。
递增部分的每年盈余份额用于额外的养老金增加(递增部分养老金)。盈余分配按照准备金的百分比计算——包括递增部分养老金的准备金。如果养老金在上一年度只支付了部分,增加额将相应地按比例计算。
递增部分养老金的增加影响约定的死亡赔偿养老金保证期、保证的养老金增加,但不影响约定的死亡赔偿资本返还。
部分动态盈利养老金的确定每次都是根据退休时的计算基础进行的(见B节编号2.5)。
3.5 参与评估准备金
在支付阶段的退休保险通过提高持续的盈余分红参与评估准备金(见编号1.6)。
评估准备金每年在十月的第二个交易日确定,并按照因果关系的程序向有权利的保险合同分配。它们对随后的财务年度是适用的。
根据约定的盈余系统,支付阶段的退休保险上的评估准备金,如果它们分配给待支付的养老金,将一半用于增加持续的养老金。

4
 Zukunftswerte der Überschussbeteiligung
Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung hängt von vielen, nicht vor-
hersehbaren Einflüssen ab und kann deshalb nicht garantiert werden; sie
kann auch Null betragen. Einflussfaktoren sind die Entwicklung unserer Ka-
pitalanlagen sowie die Entwicklung der versicherten Risiken und der Kosten.






D.
1
Nachweis- und Mitwirkungspflichten; Nachprüfung
Mitteilungen bei Tod der versicherten Person
Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich angezeigt wer-
den. Neben dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche Sterbeurkunde
vorzulegen.
2
Nachweise bei Rentenbeginn und
während der Auszahlungsphase
Wir können bei Rentenbeginn ein amtliches Zeugnis darüber verlangen,
dass die versicherte Person lebt. Derartige Zeugnisse können wir auch
während der Auszahlungsphase verlangen. Die Kosten dafür werden von
uns getragen.
3
 Weitere Nachweise
Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nach-
weise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die Kos-
ten dafür werden von uns getragen.




E.
 Angaben vor Vertragsbeginn
Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie
alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen, insbesondere
die Frage nach dem Geburtsdatum der versicherten Person, wahrheitsge-
mäß und vollständig beantwortet haben.
Der im Versicherungsschein genannte garantierte Rentenfaktor, die ga-
rantierte Mindestrente und der garantierte Mindestkapitalwert gelten
nur dann, wenn das Geburtsdatum der versicherten Person richtig ange-
geben wurde. Wurde das Geburtsdatum nicht richtig angegeben, werden
der garantierte Rentenfaktor, die garantierte Mindestrente und der ga-
rantierte Mindestkapitalwert nach anerkannten Regeln der Versicherungs-
mathematik mit dem tatsächlichen Geburtsdatum der versicherten Per-
son neu ermittelt. Die Neuermittlung erfolgt mit unveränderten Rech-
nungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbetafel).



F.
1
Beitragszahlung und Folgen der Nichtzahlung
Beitragszahlung
1.1 Zahlweise
Die laufenden Beiträge zu Ihrem Versicherungsvertrag können Sie je nach
Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbei-
träge entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein
Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise
einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
1.2 Einlösungs- und Folgebeitrag
Der Einlösungsbeitrag, d.h. der erste laufende Beitrag, wird sofort nach
Abschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Ver-
sicherungsschein angegebenen Beginn des Versicherungsvertrags. Alle
weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der verein-
barten Versicherungsperiode fällig.
1.3 Sonderzahlungen in der Ansparphase
Sie können zusätzliche Beiträge in Form von Sonderzahlungen entrichten.
Voraussetzung ist, dass die von Ihnen im Kalenderjahr geleisteten Bei-
träge insgesamt – einschließlich laufender Beiträge, Sonderzahlungen
und zugeflossener staatlicher Zulagen – die Höchstgrenze für die staat-
liche Förderung nach § 10 a EStG nicht überschreiten. Eine Sonderzahlung
ist zu jedem auf den Zahlungseingang bei uns folgenden Monatsersten
möglich. Wenn Sie eine Sonderzahlung leisten möchten, können Sie diese
unter Angabe der Versicherungsnummer überweisen oder in Textform bei
uns anmelden. Bei Überweisung muss die Sonderzahlung bis zum 20. ei-
nes Monats bei uns eingegangen sein (Zahlungseingang), um zum darauf
folgenden Monatsersten wirksam zu werden. Eine Sonderzahlung, die Sie
bis zum 20. eines Monats anmelden, wird zum darauf folgenden Monats-
ersten fällig. Der Sonderzahlung wird der gleiche Tarif des bestehenden
Versicherungsvertrags – mit den für ihn gültigen Tarifbestimmungen, den
Rechnungsgrundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, Besonderen
oder Ergänzenden Bedingungen – zugrunde gelegt.
Sofern Beitragsrückstände zum Versicherungsvertrag bestehen, werden ein-
gehende Sonderzahlungen zunächst mit diesen Rückständen verrechnet.
Der garantierte Mindestkapitalwert erhöht sich um die Höhe der jeweili-
gen Sonderzahlung. Die garantierte Mindestrente erhöht sich nach aner-
kannten Regeln der Versicherungsmathematik.

1.4 Übermittlung der Beiträge
Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.
Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristge-
recht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht.
1.5 Lastschriftverfahren
Solange Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, werden wir Ihre Zahlun-
gen so behandeln, als wären sie zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt er-
folgt, es sei denn, die Lastschrift wird aufgrund Ihres Verschuldens nicht
eingelöst oder Sie widersprechen einer berechtigten Einziehung. Wird eine
Lastschrift nicht eingelöst, sind wir zu weiteren Einziehungen berechtigt,
nicht aber verpflichtet.
2
 Die Folgen der Nichtzahlung von Beiträgen
2.1 Die Folgen der Nichtzahlung des Einlösungsbeitrags
Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, kön-
nen wir – solange die Zahlung nicht erfolgt ist – vom Versicherungsver-
trag zurücktreten. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungs-
falles noch nicht gezahlt, besteht keine Leistungspflicht. Dies gilt nicht,
wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung bzw. die nicht
rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.
2.2 Die Folgen der Nichtzahlung von Folgebeiträgen
Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versi-
cherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, erhal-
ten Sie von uns eine Mahnung in Textform (siehe Abschnitt I Nummer 6.5 –
Gebührenübersicht). Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in
der Mahnung gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen, vermindert
sich der Versicherungsschutz so, als ob Sie eine vorzeitige Beitragsfreistel-
lung des Versicherungsvertrags verlangt hätten; Abschnitt G Nummer 3
gilt daher entsprechend. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mah-
nung ausdrücklich hinweisen.
3
 Herabsetzung des Beitrags
Sie können in Textform verlangen, dass die Höhe des zu zahlenden Bei-
trags herabgesetzt wird (Herabsetzung des Beitrags). Ihre Mitteilung
muss uns bis zum 20. des Monats vor dem gewünschten Termin der Her-
absetzung vorliegen. Voraussetzung ist, dass der verbleibende jährliche
Beitrag mindestens 60 Euro beträgt. Durch die Herabsetzung des Beitrags
verringern sich die versicherten Leistungen nach anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik, insbesondere der garantierte Mindestkapital-
wert und die garantierte Mindestrente. Der garantierte Mindestkapital-
wert und die garantierte Mindestrente werden im Versicherungsschein
dokumentiert.
Die Herabsetzung des Beitrags wird kostenfrei durchgeführt. Kosten nach
Abschnitt I Nummer 6 bleiben hiervon unberührt.



F.
1
缴纳保费及未支付的后果
保费支付
1.1 支付方式
您可以根据协议通过月缴、季缴、半年缴或年缴的方式支付您的保险合同的持续保费。年缴的保险期间为一年,根据支付方式的不同,非年缴的保费支付相应地为一个月、一个季度或半年。
1.2 首期和后续保费
首期保费,即第一次持续保费,在保险合同签订后立即到期,但不早于保险单上指定的保险合同开始日期。所有其他保费(后续保费)均在约定的保险期间开始时到期。
1.3 储蓄阶段的额外缴款
您可以以额外缴款的形式支付额外的保费。前提是您在日历年中支付的总保费 — 包括持续保费、额外缴款和流入的国家补助 — 没有超过根据§ 10 a EStG的国家资助的最高限额。额外缴款可在款项到我们账上的下个月首日进行。如果您想进行额外缴款,可以通过指明保险号码转账或以文本形式向我们登记。通过转账,额外缴款必须在每月的20日之前到达我们(款项到账),以便在下一个月首日生效。您在每月的20日之前登记的额外缴款,将在下个月首日到期。对于额外缴款,适用相同的保险合同条款 — 使用适用的条款规定、计算基础及相关的一般、特殊或补充条件。
如果保险合同存在欠缴保费,收到的额外缴款将首先用于冲抵这些欠缴。额外缴款的金额将增加保证的最低资本价值。保证的最低退休金根据公认的保险数学规则增加。

1.4 保费的传递
您保费的传递是由您自行承担风险和费用的。只要您及时做出一切努力以确保保费能够及时到达我们这里,就足够满足保费支付的及时性。
1.5 自动转账程序
只要您参与自动转账程序,我们将视您的支付在各个到期日已经进行,除非因您的原因导致自动转账未能成功或您对合法扣款提出异议。如果自动转账未能成功,我们有权进行进一步扣款,但没有义务这样做。
2
未支付保费的后果
2.1 未支付首期保费的后果
如果您未支付或未及时支付首期保费,我们可以在未收到支付前取消保险合同。如果保险事故发生时首期保费尚未支付,则不承担给付责任。这不适用于您证明未支付或未及时支付不是您的过错的情况。
2.2 后续保费未付的后果
如果您未按时支付续期保费或因保险关系欠付的其他款项,我们将以文本形式向您发送催款通知(见第I部分第6.5条 - 费用一览)。如果您在催款通知中规定的至少两周的期限内未结清欠款,您的保险保障将减少,就像您要求提前免除保费支付一样;因此,G部分第3条相应适用。我们将在催款通知中明确指出法律后果。
3
降低保费
您可以以文本形式要求降低应支付的保费(降低保费)。您的通知必须在希望降低保费的日期前一个月的20号之前到达我们这里。条件是剩余的年保费至少为60欧元。通过降低保费,保障的服务将根据公认的保险数学规则减少,尤其是保证的最低资本价值和保证的最低年金。保险单将记录保证的最低资本价值和保证的最低年金。
降低保费的操作是免费的。I部分第6条后的费用不受此影响。


G.
1
Kündigung oder Ruhen des Versicherungsvertrags
Kündigung des Versicherungsvertrags zur Auszahlung
des Auszahlungsbetrags
1.1 Sie können Ihren Versicherungsvertrag während der Ansparphase
jederzeit kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen und wird
mit Eingang bei uns bzw. zu einem von Ihnen gewählten späteren Termin
vor Rentenbeginn wirksam (Umrechnungs-Stichtag bei Kündigung siehe
Abschnitt J Nummer 6).
1.2 Für die Kündigung des Versicherungsvertrags zur Auszahlung des
Auszahlungsbetrags erheben wir Kosten in Höhe von 60 Euro. Der Aus-
zahlungsbetrag ist der Rückkaufswert nach Nummer 1.3 vermindert um
diese Kosten.
Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe
dieser Kosten nachweisen. Können Sie nachweisen, dass in Ihrem Fall keine
Kosten entstanden sind, dann entfallen diese; können Sie nachweisen,
dass geringere Kosten entstanden sind, dann werden diese entsprechend
Ihrem Nachweis herabgesetzt.
Die Erhebung der Kosten bei Kündigung ist für Sie wirtschaftlich nachteilig.
1.3 Der Rückkaufswert ist das gebildete Kapital zum Termin, zu dem
die Kündigung des Versicherungsvertrags wirksam wird.
1.4 Bei einer Kündigung zur Auszahlung des Auszahlungsbetrags wird
außerdem die staatliche Förderung rückabgewickelt und abgezogen (siehe
Abschnitt I Nummer 3.4).
2
Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Altersvorsorgevertrag
2.1 Sie können Ihren Versicherungsvertrag mit einer Frist von drei Mo-
naten zum Ende des Kalendervierteljahres oder mit einer Frist von drei
Monaten zum Beginn der Auszahlungsphase in Textform kündigen, um
das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertra-
gen zu lassen. Dieser Altersvorsorgevertrag muss nach dem Altersvorsor-
geverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifiziert sein und auf Ih-
ren Namen lauten; er kann bei uns oder einem anderen Anbieter beste-
hen. Eine Übertragung zu uns erfolgt nur in einen zum Zeitpunkt der Über-
tragung verkaufsoffenen, zertifizierten Altersvorsorgetarif. Handelt es
sich um einen Vertrag bei einem anderen Anbieter, müssen Sie uns die Zer-
tifizierung dieses Vertrags nachweisen. Eine teilweise Übertragung des
gebildeten Kapitals ist ausgeschlossen. Eine Auszahlung des gebildeten
Kapitals an Sie ist nicht zulässig. Bei einer Übertragung zum Beginn der
Auszahlungsphase gilt die Beitragserhaltungsgarantie nach Abschnitt B
Nummer 1.1. Nach Rentenbeginn ist eine Übertragung des gebildeten Ka-
pitals nicht mehr möglich.
2.2 Für die Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Al-
tersvorsorgevertrag erheben wir Kosten in Höhe von 100 Euro, die vom
gebildeten Kapital abgezogen werden.
Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe
dieser Kosten nachweisen. Können Sie nachweisen, dass in Ihrem Fall keine
Kosten entstanden sind, dann entfallen diese; können Sie nachweisen,
dass geringere Kosten entstanden sind, dann werden diese entsprechend
Ihrem Nachweis herabgesetzt.
Die Erhebung der Kosten ist für Sie wirtschaftlich nachteilig.
3
 Ruhen des Versicherungsvertrags (Beitragsfreistellung)
Sie können in Textform verlangen, Ihren Versicherungsvertrag vor Ren-
tenbeginn jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode ru-
hen zu lassen (Beitragsfreistellung).
Bei der Beitragsfreistellung werden der garantierte Mindestkapitalwert
und die garantierte Mindestrente nach anerkannten Regeln der Versiche-
rungsmathematik neu ermittelt. Sie vermindern sich aufgrund der Bei-
tragsfreistellung. Die beitragsfreie Rente entspricht der neu ermittelten
garantierten Mindestrente. Der garantierte Mindestkapitalwert und die
garantierte Mindestrente werden im Versicherungsschein dokumentiert.
Haben Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, wird
der Versicherungsvertrag mit der beitragsfreien Rente weitergeführt.
Die Beitragserhaltungsgarantie umfasst in diesem Fall die bis zur vorzei-
tigen Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge einschließlich Sonderzah-
lungen und die zugeflossenen staatlichen Zulagen.
14
Ihren Versicherungsvertrag können Sie durch Mitteilung in Textform an
uns jederzeit zu Beginn der folgenden Versicherungsperiode in beitrags-
pflichtiger Form mit den bei Abschluss des Versicherungsvertrags zu-
grunde gelegten Rechnungsgrundlagen fortsetzen. Die Beitragsfreistel-
lung können Sie auch auf einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten befris-
ten (befristete Beitragsfreistellung). In diesem Fall wird Ihr Versicherungs-
vertrag mit Ablauf der Frist in beitragspflichtiger Form fortgesetzt, ohne
dass Sie dies beantragen müssen.
Bei einer Beitragsfreistellung erheben wir keine Kosten.

G.
1
保险合同的取消或暂停
取消保险合同以获取支付金额
1.1 您可以在累积期间随时取消您的保险合同。取消必须以文本形式进行,并在我们收到或您选择的较晚日期生效(有关取消时的转换日期,请见J部分第6条)。
1.2 为了取消保险合同以获取支付金额,我们将收取60欧元的费用。支付金额是根据第1.3条的回购价减去这些费用。
根据您的要求,我们首先必须证明这些费用的产生和金额。如果您能证明在您的情况下没有产生任何费用,则这些费用将被取消;如果您能证明产生的费用较少,则这些费用将根据您的证明相应减少。
取消时收取费用对您经济上是不利的。
1.3 回购价是保险合同取消生效时形成的资本。
1.4 在取消以获取支付金额时,还将撤销并扣除国家补贴(见I部分第3.4条)。
2
将形成的资本转移到另一份养老保险合同
2.1 您可以以三个月的期限,在日历季度结束时或在支付阶段开始时,以文本形式取消您的保险合同,以将形成的资本转移到另一份养老保险合同。这份养老保险合同必须根据养老保险合同认证法(AltZertG)获得认证,并以您的名字命名;它可以在我们这里或其他提供者那里存在。转移到我们的转账仅在转账时售出的、获得认证的养老保险费率中进行。如果是另一家提供者的合同,您必须向我们证明该合同的认证。部分转移形成的资本是不允许的。直接向您支付形成的资本是不允许的。在支付阶段开始时进行转移,贡献保持保证适用(见B部分第1.1条)。退休开始后,不再可能转移形成的资本。
2.2 对于将形成的资本转移到另一份养老保险合同,我们将收取100欧元的费用,这将从形成的资本中扣除。
根据您的要求,我们首先必须证明这些费用的产生和金额。如果您能证明在您的情况下没有产生任何费用,则这些费用将被取消;如果您能证明产生的费用较少,则这些费用将根据您的证明相应减少。
收取费用对您经济上是不利的。
3
保险合同的暂停(免费保障)
您可以在退休开始前的任何时候要求您的保险合同在当前保险期结束时暂停(免费保障)。
在免费保障期间,保证的最低资本价值和保证的最低年金将根据公认的保险数学规则重新计算。由于免费保障,它们将减少。免费保险的退休金等于重新计算的保证的最低年金。保证的最低资本价值和保证的最低年金将在保险单中记录。
如果您申请了免交保费的权利,保险合同将以免费退休金继续进行。
此时的贡献保持保证包括在提前免费保障前支付的贡献,包括特殊支付和流入的国家补助。
您可以随时通过向我们提供文本形式的通知,从下一个保险期开始以合同签约时的计算基础继续您的带保费保险合同。免费保障也可以限制为最多36个月(有限期免费保障)。在这种情况下,您的保险合同在期限结束时将继续以带保费形式进行,无需您申请。
在免费保障期间,我们不收取任何费用。

4
 Beitragsrückzahlung
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge besteht nicht.
5
 Herabsetzung im Ausnahmefall
Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den Rückkaufswert nach
§ 169 Absatz 3 VVG angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich
ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbeson-
dere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den
Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die
Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

4
退还保费
没有退还保费的权利。

5
特殊情况下的降低
根据保险合同法(VVG)第169条第6款的规定,如果为了排除保险投保人利益的危害,特别是排除永久履行保险合同所产生的义务的危害,我们有权适当降低根据VVG第169条第3款的回购价值。降低通常限定为一年。


H.
1
Gestaltungsrechte während der Vertragsdauer /
Empfänger der Versicherungsleistungen
Bezugsrecht, Abtretung und Verpfändung
Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als un-
seren Versicherungsnehmer. Werden nach Ihrem Tod Leistungen fällig, er-
bringen wir diese an Ihre Erben, soweit Sie uns keine andere Person als Be-
zugsberechtigten benannt haben.
Eine förderunschädliche Verwendung der Todesfall-Leistung ist ausschließ-
lich an Hinterbliebene im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)
Doppelbuchstabe aa) EStG möglich. Nur bei einer Übertragung nach Ab-
schnitt B Nummer 2.10 ist die Verwendung der Todesfall-Leistung för-
derunschädlich.
Bis zum Tod der versicherten Person kann das Bezugsrecht jederzeit wi-
derrufen werden.
Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber
nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen in Textform angezeigt
worden sind.
Die Abtretung von Forderungen und Rechten aus dem Versicherungsvertrag
sowie seine Verpfändung sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner jede
sonstige Übertragung von Forderungen oder Eigentumsrechten aus dem Ver-
sicherungsvertrag an Dritte, wie z.B. die Einräumung von Bezugsrechten zu-
gunsten Dritter – mit Ausnahme von Bezugsrechten für den Todesfall.
2
 Vorgezogener Rentenbeginn
2.1 In der Ansparphase kann der Rentenbeginn auf einen früheren Mo-
natsersten vorgezogen werden (vorgezogener Rentenbeginn), wenn
• die versicherte Person zum vorgezogenen Rentenbeginn das 62.
Lebensjahr vollendet hat oder vor Vollendung des 62. Lebensjah-
res Leistungen aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem be-
zieht und uns dies nachweist und
• das gebildete Kapital zum vorgezogenen Rentenbeginn mindes-
tens die eingezahlten Beiträge einschließlich Sonderzahlungen so-
wie die zugeflossenen staatlichen Zulagen erreicht (siehe Ab-
schnitt B Nummer 1.1 – Beitragserhaltungsgarantie) und
• der Versicherungsvertrag zum vorgezogenen Rentenbeginn min-
destens elf Jahre bestanden hat.

Die Erklärung hierzu muss uns spätestens vier Wochen vor dem gewünsch-
ten vorgezogenen Rentenbeginn in Textform zugegangen sein. Das Vor-
ziehen des Rentenbeginns wird kostenfrei durchgeführt. Kosten nach Ab-
schnitt I Nummer 6 bleiben hiervon unberührt.
2.2 Die Teilauszahlung bei Rentenbeginn nach Abschnitt B Nummer 2.6
können Sie auch zum vorgezogenen Rentenbeginn erhalten.
2.3 Bei einem vorgezogenen Rentenbeginn steht aufgrund der abge-
kürzten Ansparphase weniger Verrentungskapital für die Bildung der Rente
bzw. die Teilauszahlung bei Rentenbeginn zur Verfügung. Die lebenslan-
gen Rentenleistungen sind bei vorgezogenem Rentenbeginn länger zu
zahlen. Daher muss auch der garantierte Rentenfaktor aufgrund des nied-
rigeren Alters der versicherten Person bei vorgezogenem Rentenbeginn
nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik neu ermittelt
werden. Die Neuermittlung erfolgt mit unveränderten Rechnungsgrund-
lagen (Rechnungszins und Sterbetafel).
Die Rente zum vorgezogenen Rentenbeginn wird aus dem dann zur Ver-
fügung stehenden Verrentungskapital nach den Bestimmungen in Ab-
schnitt B Nummern 2.1 bis 2.3 (Günstigerprüfung bei Rentenbeginn) ge-
bildet. Da der vorgezogene Rentenbeginn vom Garantietermin abweicht,
findet keine Günstigerprüfung zum Garantietermin nach Abschnitt B Num-
mer 2.4 statt. Daher kann die Rente zum vorgezogenen Rentenbeginn we-
sentlich geringer sein als die garantierte Mindestrente zum Garantieter-
min.
3
 Hinausgeschobener Rentenbeginn
3.1 Der Rentenbeginn kann einmalig auf einen späteren Monatsersten
hinausgeschoben werden und zwar spätestens auf den Ersten des Mo-
nats, in dem die versicherte Person ihr 84. Lebensjahr vollendet (hinaus-
geschobener Rentenbeginn). Der Garantietermin verschiebt sich dann auf
den Termin des hinausgeschobenen Rentenbeginns. Auf diese Möglich-
keit werden wir Sie vor dem vereinbarten Rentenbeginn hinweisen.
Die Erklärung hierzu kann frühestens ein Jahr vor dem vereinbarten Ren-
tenbeginn in Textform abgegeben werden. Sie muss uns spätestens vier
Wochen vor diesem Termin zugegangen sein. Das Hinausschieben des Ren-
tenbeginns wird kostenfrei durchgeführt. Kosten nach Abschnitt I Num-
mer 6 bleiben hiervon unberührt.
3.2 Die Teilauszahlung bei Rentenbeginn nach Abschnitt B Nummer 2.6
können Sie auch zum hinausgeschobenen Rentenbeginn erhalten.
3.3 Bei einem hinausgeschobenen Rentenbeginn verlängern sich die An-
sparphase und die Beitragszahlungsdauer entsprechend. Sie können Ihren
Versicherungsvertrag nach dem Hinausschieben des Rentenbeginns auch
ruhen lassen. Die lebenslangen Rentenleistungen sind bei hinausgescho-
benem Rentenbeginn kürzer zu zahlen. Daher müssen auch der garantierte
Rentenfaktor und die garantierte Mindestrente aufgrund des höheren Al-
ters der versicherten Person bei hinausgeschobenem Rentenbeginn nach
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik neu ermittelt werden.
Die Neuermittlung erfolgt mit unveränderten Rechnungsgrundlagen (Rech-
nungszins und Sterbetafel). In der Regel führt dies zu einer Erhöhung des
garantierten Rentenfaktors und der garantierten Mindestrente.
Bei beitragspflichtigem Hinausschieben des Rentenbeginns erhöht sich
der garantierte Mindestkapitalwert um die Summe der zusätzlichen Bei-
träge für die fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantieleistun-
gen nach Tarif RRIG.
3.4 Eine vereinbarte Rentengarantiezeit wird verkürzt, sofern und so-
weit die vereinbarte Rentengarantiezeit infolge des Hinausschiebens des
Rentenbeginns über die Vollendung des 92. Lebensjahres der versicher-
ten Person hinausgeht.
n
egnugnideBeniemegllAIIletipaK15
n
egnugnideBeniemegllAIIletipaK4
Erhöhungen bei Versicherungsverträgen mit laufender
Beitragszahlung
Bei Versicherungsverträgen mit noch laufender Beitragszahlungsdauer
können Sie die Erhöhung der vereinbarten Beiträge verlangen, wenn die im
Kalenderjahr geleisteten Beiträge insgesamt – einschließlich laufender Bei-
träge, Sonderzahlungen und zugeflossener staatlicher Zulagen – die
Höchstgrenze für die staatliche Förderung nach § 10 a EStG nicht über-
schreiten. Die Erhöhung erfolgt in dem bestehenden zertifizierten Versi-
cherungsvertrag. Ihr werden der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Ta-
rifbestimmungen, den Rechnungsgrundlagen und den zugehörigen Allge-
meinen, Besonderen oder Ergänzenden Bedingungen – und alle sonstigen
geltenden Vereinbarungen zugrunde gelegt. Der Versicherungsschutz aus
der Erhöhung beginnt zur nächsten Beitragsfälligkeit, wenn uns Ihre Erklä-
rung zur Erhöhung bis zum 20. des Monats vor der nächsten Beitragsfäl-
ligkeit vorliegt und Sie den erhöhten Beitrag gezahlt haben. Ab diesem
Zeitpunkt erhöht sich der garantierte Mindestkapitalwert um die Summe
der Erhöhungsbeiträge für die fondsgebundene Rentenversicherung mit
Garantieleistungen nach Tarif RRIG. Die garantierte Mindestrente erhöht
sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.
5
Verwendung des gebildeten Kapitals für selbst genutztes
Wohneigentum
5.1 Sie können Ihren Versicherungsvertrag mit einer Frist von drei Mo-
naten zum Ende des Kalendervierteljahres in Textform kündigen, um eine
vollständige Auszahlung des gebildeten Kapitals vor dem vereinbarten
Rentenbeginn für eine Verwendung nach Maßgabe des § 92 a EStG (Al-
tersvorsorge-Eigenheimbetrag) zu verlangen. Eine vollständige Auszah-
lung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags kann nur nach Zustimmung
der zuständigen Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) erfol-
gen (siehe Nummer 5.3). Eine teilweise Auszahlung des gebildeten Kapi-
tals ist ausgeschlossen. Bei einer Auszahlung zum vereinbarten Renten-
beginn muss die Kündigung vor Beginn des dem Rentenbeginn vorange-
henden Kalendervierteljahres erklärt werden. Mit der Auszahlung endet
der Versicherungsvertrag.
Nach Rentenbeginn ist eine Kündigung Ihres Versicherungsvertrags nicht
mehr möglich.
5.2 Für die Verwendung des gebildeten Kapitals für selbst genutztes
Wohneigentum erheben wir Kosten in Höhe von 100 Euro, die vom gebil-
deten Kapital abgezogen werden.
Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe
dieser Kosten nachweisen. Können Sie nachweisen, dass in Ihrem Fall keine
Kosten entstanden sind, dann entfallen diese; können Sie nachweisen,
dass geringere Kosten entstanden sind, dann werden diese entsprechend
Ihrem Nachweis herabgesetzt.
Die Erhebung der Kosten ist für Sie wirtschaftlich nachteilig.
5.3 Eine Verwendung des gebildeten Kapitals nach Nummer 5.1 müs-
sen Sie nach § 92 b Absatz 1 Satz 1 EStG spätestens zehn Monate vor dem
Beginn der Auszahlungsphase des Versicherungsvertrags bei der zustän-
digen Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragen.
5.4 Einzelheiten und Erläuterungen zum Altersvorsorge-Eigenheimbe-
trag finden Sie im Abschnitt Steuerregelungen der Allgemeinen Vertrags-
informationen.



H.
1
合同期间的权利变更/保险赔偿接收人
受益权、转让和质押
保险合同的赔偿将支付给您作为我们的保险投保人。如果您去世后应发赔偿,我们将向您的继承人支付,除非您已指定其他人作为受益人。
死亡赔偿的优惠使用只能针对§ 10第1款第2项b)小项aa) EStG意义上的遗属。只有在根据B部分第2.10条进行转让时,使用死亡赔偿才是优惠的。
在被保险人死亡之前,受益权可以随时被撤销。
授予和撤销受益权只有在您以文本形式通知我们时才对我们有效。
从保险合同中转让债权和权利以及其质押是被排除的。此外,向第三方转让保险合同中的任何其他债权或财产权,例如向第三方授予受益权——除了死亡受益权外——也被排除。
2
提前退休开始
2.1 在累积阶段,如果
• 被保险人在提前的退休开始时已满62岁,或在未满62岁之前就已从法定养老保险系统中获得福利,并向我们提供证明,
• 提前退休开始时形成的资本至少达到支付的投入金额,包括特殊投入和流入的国家补助(见B部分第1.1条 - 投入保持保证),并且
• 保险合同在提前退休开始时至少已存在11年。

关于此声明,必须最迟在希望的提前退休开始日期前四周以文本形式到达我们这里。提前退休的开始是免费进行的。I部分第6条后的费用不受此影响。
2.2 您也可以在提前退休开始时获得B部分第2.6条后的退休开始时的部分支付。
2.3 在提前退休开始时,由于累积阶段缩短,用于形成养老金或退休开始时的部分支付的资本将更少。提前退休开始时的终身养老金需要支付更长时间。因此,也必须根据公认的保险数学规则重新计算保证的养老金因子,因为被保险人在提前退休开始时的年龄较低。重新计算使用不变的计算基础(计算利率和死亡率表)进行。
提前退休开始时的养老金是根据当时可用的养老金资本按照B部分第2.1至2.3条(退休开始时的优惠审查)的规定形成的。由于提前退休开始与保证期限不同,不进行B部分第2.4条规定的保证期限的优惠审查。因此,提前退休开始时的养老金可能会大大低于保证期限的保证最低养老金。

3
延迟退休开始
3.1 退休开始可以延迟一次到被保险人完成84岁生日的那个月的第一天(延迟退休开始)。那时,保证期限随之延迟到延迟退休开始的日期。我们将在约定的退休开始前通知您这一选择。
关于此声明,可以最早在约定的退休开始前一年以文本形式进行。它必须最迟在该日期前四周到达我们这里。延迟退休的开始是免费进行的。I部分第6条后的费用不受此影响。
3.2 您也可以在延迟退休开始时获得B部分第2.6条规定的退休开始时的部分支付。
3.3 在延迟退休开始时,累积阶段和缴费期限相应延长。您可以在延迟退休开始后使您的保险合同暂停。延迟退休开始时的终身养老金支付时间更短。因此,也必须根据公认的保险数学规则重新计算保证的养老金因子和保证的最低养老金,因为被保险人在延迟退休开始时的年龄更高。重新计算使用不变的计算基础(计算利率和死亡率表)进行。通常,这会导致保证的养老金因子和保证的最低养老金的增加。
在缴费延迟退休开始时,保证的最低资本价值将增加由额外的投入总和组成的基金连接型养老保险的RRIG条款。
3.4 如果延迟退休开始后,约定的养老金保证期超过被保险人完成92岁生日,约定的养老金保证期将缩短。
4
带有持续投入的保险合同的增加
对于还在缴费期的保险合同,如果总投入——包括持续投入、特殊投入和流入的国家补助——未超过§ 10 a EStG规定的国家补助的最高限额,您可以要求增加约定的投入。增加将在现有的认证保险合同中进行。适用相同的费率——适用于它的费率规定、计算基础和相关的一般、特殊或补充条件——以及所有其他现行协议。如果我们在下一个投入到期日前收到您的增加声明,并且您已支付增加的投入,保险保障从增加后的投入开始。从那时起,保证的最低资本价值将增加由基金连接型养老保险的RRIG条款额外的投入总和。保证的最低养老金将根据公认的保险数学规则增加。
5
使用形成的资本购买自住房产
5.1 您可以在约定的退休开始前以文本形式提前三个月通知我们取消您的保险合同,以便按照§ 92 a EStG(养老储蓄-自有房产额度)的规定使用形成的资本进行一次性全额支付。只有在获得养老资产中央补助机构(ZfA)的同意后,才可以进行养老储蓄-自有房产额度的全额支付(见第5.3条)。不允许部分支付形成的资本。在约定的退休开始时支付,取消声明必须在退休开始前的前一个日历季度开始之前提出。支付后,保险合同终止。
退休开始后,您的保险合同不能再被取消。
5.2 对于将形成的资本用于自住房产,我们将收取100欧元的费用,这将从形成的资本中扣除。
根据您的要求,我们首先必须证明这些费用的产生和金额。如果您能证明在您的情况下没有产生任何费用,则这些费用将被取消;如果您能证明产生的费用较少,则这些费用将根据您的证明相应减少。
收取费用对您经济上是不利的。
5.3 根据第5.1条使用形成的资本,您必须至少在保险合同的支付阶段开始前十个月根据§ 92 b Absatz 1 Satz 1 EStG向养老资产中央补助机构(ZfA)申请。
5.4 关于养老储蓄-自有房产额度的详细信息和说明,请参阅一般合同信息中的税务规定部分。






I.
1
Allgemeine Vertragsbestimmungen
Beginn des Versicherungsschutzes
Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Versicherungsvertrag aufgrund
der Willenserklärungen der beiden Vertragspartner abgeschlossen wor-
den ist und Sie den Einlösungsbeitrag gezahlt haben. Vor dem im Versi-
cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versi-
cherungsschutz.
2
 Informationen während der Vertragslaufzeit
In der Ansparphase informieren wir Sie jährlich schriftlich über
• die Verwendung der eingezahlten Beiträge einschließlich Sonder-
zahlungen und der uns zugeflossenen staatlichen Zulagen,
• die Höhe des bisher gebildeten Kapitals,
• die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten,
• die erwirtschafteten Erträge und
• das nach Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungsphase vor-
aussichtlich zur Verfügung stehende Kapital.

In diesem Rahmen informieren wir Sie auch darüber, ob und wie wir ethi-
sche, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahl-
ten Beiträge einschließlich Sonderzahlungen und der uns zugeflossenen
staatlichen Zulagen berücksichtigen.
In der Auszahlungsphase teilen wir Ihnen einmal jährlich unter anderem
die Höhe der Gewinnrente Ihres Versicherungsvertrags mit.
Auf Wunsch können Sie den aktuellen Stand Ihres Versicherungsvertrags
jederzeit von uns erfahren.
3
 Regelungen zur Leistungsauszahlung
3.1 Auszahlung in Euro
Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir als Geldleistung
in Euro.
3.2 Überweisung der Leistungen
Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten. Bei Über-
weisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt
der Empfangsberechtigte die damit verbundene Gefahr.
3.3 Verrechnung von ausstehenden Beträgen
Bei Fälligkeit von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag verrechnen
wir Beitragsrückstände oder sonstige ausstehende Beträge.
3.4 Förderschädliche Verwendung
Ist die staatliche Förderung rückabzuwickeln, erfolgt eine Auszahlung erst,
nachdem uns von der für die staatliche Förderung zuständigen Zentralen
Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversi-
cherung Bund der Rückzahlungsbetrag mitgeteilt wurde. Diesen müssen
wir von der Leistung abziehen und an die ZfA abführen.
4
 Meldung von Adress- und Namensänderungen
4.1 Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mit-
teilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie
zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zu-
letzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklä-
rung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zuge-
gangen. Dies gilt auch, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Ge-
werbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt
haben.
4.2 Bei Änderung Ihres Namens gilt Nummer 4.1 entsprechend. Außer-
dem ist uns ein geeigneter Nachweis über die Namensänderung vorzule-
gen.
16
5
 Weitere Mitteilungspflichten
5.1 Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Spei-
cherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ih-
rem Versicherungsvertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür
notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen bei Abschluss des Ver-
sicherungsvertrags, bei Änderung nach Abschluss des Versicherungsver-
trags oder auf Nachfrage unverzüglich – d.h. ohne schuldhaftes Zögern –
zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit
der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Versicherungsvertrag ha-
ben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist.
5.2 Notwendige Informationen im Sinne von Nummer 5.1 sind insbe-
sondere alle Umstände, die für die Beurteilung
• Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit,
• der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ih-
rem Versicherungsvertrag haben und
• der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers
maßgebend sein können.

Dazu zählen insbesondere Steueridentifikationsnummern, Geburtsdatum,
Geburtsort und Wohnsitze.
Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Folgendes: Bei einer ent-
sprechenden gesetzlichen Verpflichtung werden Ihre Versicherungsver-
tragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden
gemeldet. Dies gilt auch dann, wenn gegebenenfalls keine steuerliche An-
sässigkeit im Ausland besteht.
6
 Kosten
6.1 Mit Ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Garantieleis-
tungen nach Tarif RRIG sind Kosten verbunden. Es handelt sich um Ab-
schluss- und Vertriebskosten (Nummer 6.2), Verwaltungskosten (Num-
mer 6.3) und anlassbezogene Kosten (Nummer 6.4). Die Abschluss- und
Vertriebskosten sowie die Verwaltungskosten sind bereits bei der Kalku-
lation Ihrer Beiträge berücksichtigt, so dass wir Ihnen diese Kosten nicht
gesondert in Rechnung stellen.
Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Ver-
waltungskosten können Sie den vorvertraglichen Informationen entnehmen.
6.2 Abschluss- und Vertriebskosten
Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören z.B. die Aufwendungen
für Versicherungsvertriebsprovisionen, Beratung, Werbung oder die Aus-
stellung des Versicherungsscheins.
Die Abschluss- und Vertriebskosten werden als Prozentsatz jedes gezahl-
ten Beitrags erhoben.
Die Abschluss- und Vertriebskosten werden grundsätzlich monatlich ver-
rechnet. Bei vereinbarten Vierteljahres-, Halbjahres- und Jahresbeiträgen
werden die Abschluss- und Vertriebskosten monatlich anteilig verrechnet.
Bei Sonderzahlungen und zugeflossenen staatlichen Zulagen werden die
Abschluss- und Vertriebskosten als Prozentsatz jeder Sonderzahlung und
jeder zugeflossenen staatlichen Zulage erhoben und sofort verrechnet.
Für den Fall, dass die genannten Abschluss- und Vertriebskosten nicht voll-
ständig mit gezahlten Beiträgen, zugeflossenen staatlichen Zulagen oder
Sonderzahlungen verrechnet werden können, wird der nicht verrechen-
bare Teil aus Ihrem Vertragsguthaben entnommen.
Für eine Übertragung des gebildeten Kapitals von einem anderen zertifi-
zierten Altersvorsorgevertrag auf diesen Altersvorsorgevertrag erheben
wir für das übertragene Kapital keine Abschluss- und Vertriebskosten.
6.3 Verwaltungskosten
Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres
Versicherungsvertrags. In den Verwaltungskosten sind auch die Kosten
enthalten, die die Kapitalverwaltungsgesellschaften für die Fondsverwal-
tung erheben (siehe Nummer 6.6). Wir erheben die Verwaltungskosten
wie folgt:
Vor Rentenbeginn
Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung in Form
•
•
•
eines monatlichen Eurobetrags,
eines Prozentsatzes des gebildeten Kapitals und
eines Prozentsatzes jedes gezahlten Beitrags, jeder zugeflossenen
staatlichen Zulage und jeder Sonderzahlung.
Bei Versicherungsverträgen nach vorzeitiger Beitragsfreistellung in Form
•
•
•
eines monatlichen Eurobetrags,
eines Prozentsatzes des gebildeten Kapitals und
eines Prozentsatzes jeder zugeflossenen staatlichen Zulage und je-
der Sonderzahlung.
Die Verwaltungskosten werden grundsätzlich monatlich verrechnet. Die
Verwaltungskosten in Form eines Prozentsatzes jedes gezahlten Beitrags
werden bei vereinbarten Vierteljahres-, Halbjahres- und Jahresbeiträgen
monatlich anteilig verrechnet. Verwaltungskosten in Form eines Prozent-
satzes jeder Sonderzahlung und jeder zugeflossenen staatlichen Zulage
werden sofort verrechnet.
Für den Fall, dass die genannten Verwaltungskosten nicht vollständig mit
gezahlten Beiträgen, zugeflossenen staatlichen Zulagen oder Sonderzah-
lungen verrechnet werden können, wird der nicht verrechenbare Teil aus
Ihrem Vertragsguthaben entnommen.
Nach Rentenbeginn
Bei Versicherungsverträgen nach Rentenbeginn in Form
•
 eines Prozentsatzes der gezahlten Leistung (Rente).
Diese Kosten nach Rentenbeginn sind in der garantierten Mindestrente
sowie im Rentenfaktor bereits berücksichtigt.
6.4 Anlassbezogene Kosten
Zusätzlich erheben wir bei folgenden Anlässen Kosten:
•
•
•
•
Kündigung des Versicherungsvertrags zur Auszahlung des Auszah-
lungsbetrags (siehe Abschnitt G Nummer 1).
Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Altersvor-
sorgevertrag (siehe Abschnitt G Nummer 2).
Verwendung des gebildeten Kapitals für selbst genutztes Wohnei-
gentum (siehe Abschnitt H Nummer 5).
Bei Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebens-
partnerschaft im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich
(die vom Gericht aufgrund der Teilungsordnung festgelegten Euro-
beträge).
6.5 Sonstige Kosten
Mit sonstigen Kosten belasten wir Sie oder Ihren Versicherungsvertrag
nur aus besonderen, von Ihnen veranlassten, Gründen (z.B. bei Beitrags-
verzug), wenn dies nach § 2a des Altersvorsorgeverträge-Zertifzierungs-
gesetzes ausdrücklich zulässig ist, zum pauschalen Ausgleich der durch-
schnittlich entstehenden Kosten. Einzelheiten dazu, insbesondere zur je-
weiligen Kostenveranlassung und -höhe, entnehmen Sie bitte unserer Ge-
bührenübersicht (Gebührenübersicht – siehe Kapitel Überschussbeteili-
gung und Kosten der Allgemeinen Vertragsinformationen). Die dort ge-
nannten Kosten werden von uns regelmäßig überprüft und gegebenen-
falls nach billigem Ermessen neu festgesetzt. Die jeweils aktuelle Gebüh-
renübersicht können Sie auf unserer Internetseite einsehen. Gerne teilen
wir Ihnen die sonstigen Kosten auf Anfrage auch jederzeit mit.
n
egnugnideBeniemegllAIIletipaK17
n
egnugnideBeniemegllAIIletipaKAuf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe
dieser Kosten nachweisen. Können Sie nachweisen, dass in Ihrem Fall keine
Kosten entstanden sind, dann entfallen diese; können Sie nachweisen,
dass geringere Kosten entstanden sind, dann werden diese entsprechend
Ihrem Nachweis herabgesetzt.
6.6
 Kosten, die von den Kapitalverwaltungsgesellschaften erhoben
werden
Die Kapitalverwaltungsgesellschaften erheben Kosten für die Fondsver-
waltung. Diese laufenden Kosten werden Ihnen nicht gesondert in Rech-
nung gestellt, sondern direkt dem jeweiligen Investmentfonds entnom-
men und mindern unmittelbar den Anteilspreis. Sie gehören zu den Ver-
waltungskosten (siehe Nummer 6.3) und werden in Form eines Prozent-
satzes des gebildeten Kapitals erhoben. Je nach Investmentfonds können
die Kosten unterschiedlich hoch sein und sich während der Vertragslauf-
zeit ändern.
6.7 Bei Versicherungsverträgen mit geringem Fondsguthaben kann die
Entnahme von Kosten (siehe Nummern 6.2 bis 6.6) dazu führen, dass das
Fondsguthaben aufgebraucht wird. Kosten, die dem Fondsguthaben nicht
entnommen werden können, werden dem Absicherungsguthaben ent-
nommen. Kosten, die dem Absicherungsguthaben nicht entnommen wer-
den können, werden verzinst mit dem Rechnungszins von 0,25 Prozent
p.a. zu einem späteren Zeitpunkt entnommen, sobald sich durch zukünf-
tige Beträge wieder ein Vertragsguthaben aufgebaut hat. In jedem Fall
stehen zum Rentenbeginn mindestens die gezahlten Beiträge einschließ-
lich Sonderzahlungen und die dem Versicherungsvertrag zugeflossenen
staatlichen Zulagen zur Verfügung (Beitragserhaltungsgarantie). Zum Ga-
rantietermin stehen der garantierte Mindestkapitalwert und die garan-
tierte Mindestrente zur Verfügung.
7
 Verjährung der Ansprüche auf Versicherungsleistungen
Ansprüche auf Versicherungsleistungen verjähren in drei Jahren. Die Frist
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
und der Anspruchsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umstän-
den Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkennt-
nis verjähren alle Ansprüche in zehn Jahren, nachdem sie entstanden sind.
Ist der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet wor-
den, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere
Leistungsentscheidung dem Anspruchsberechtigten in Textform zugeht.
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang unserer Leis-
tungsentscheidung bleibt damit bei der Berechnung der Frist unberück-
sichtigt.
Ist derjenige, der den Anspruch auf eine Versicherungsleistung geltend
macht, mit unserer Leistungsentscheidung nicht einverstanden, kann er
den Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich geltend machen.
Wird die Frist versäumt, können wir uns auf die Einrede der Verjährung be-
rufen.
8
 Vereinbartes Vertragsrecht und Gerichtsstand
8.1 Auf Ihren Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepu-
blik Deutschland Anwendung.
8.2
 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können gegen uns
•
 bei dem für unseren Sitz oder
•
 bei dem für Ihren Wohnsitz – in Ermangelung eines solchen bei dem
für Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort – zum Zeitpunkt der Klage-
erhebung
örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
8.3 Ansprüche gegen Sie können ausschließlich an dem für Ihren Wohn-
sitz – in Ermangelung eines solchen an dem für Ihren gewöhnlichen Auf-
enthaltsort – zum Zeitpunkt der Klageerhebung örtlich zuständigen Ge-
richt geltend gemacht werden.
8.4 Verlegen Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags Ihren Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein anderes Land oder ist Ihr
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhe-
bung nicht bekannt, ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht
zuständig.
9
 Streitbeilegungsverfahren (Versicherungsombudsmann)
9.1 Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine
Verhandlung mit uns nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt
hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige, kostenfrei ar-
beitende Schlichtungsstelle für Verbraucher. Wir haben uns verpflichtet,
an diesem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Den Versicherungsom-
budsmann erreichen Sie derzeit wie folgt:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Wenn Sie diesen Versicherungsvertrag online (z.B. über eine Webseite oder
per E-Mail) abgeschlossen haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde
auch an die Online-Streitbeilegungs-Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr/
wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versi-
cherungsombudsmann weitergeleitet.
9.2 Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden
oder den Rechtsweg beschreiten.



J.
1
Regelungen zur Fondsanlage
Fondsauswahl und Änderung der Fondsaufteilung
1.1 Fondsauswahl
Sie können bei Vertragsabschluss aus einem Sortiment von lnvestment-
fonds auswählen und die Aufteilung des zur Investmentfonds-Anlage be-
stimmten Beitragsteiles prozentual auf die ausgewählten Investment-
fonds festlegen.
Diese Festlegung können Sie durch Mitteilung in Textform an uns ändern.
In einem Versicherungsvertrag können gleichzeitig Anteile von bis zu zehn
Investmentfonds enthalten sein.
1.2 Änderung der Fondsaufteilung für künftige Beträge
Innerhalb eines Zeitraumes von 365 Tagen können Sie die Fondsauftei-
lung bis zu sechsmal für künftige Beträge (z.B. Beiträge) ändern.
Die Änderung der Fondsaufteilung wird zum nächsten Monatsersten wirk-
sam, wenn uns Ihr Auftrag spätestens fünf Geschäftstage vor dem nächs-
ten Monatsersten in Textform vorliegt.
Die jeweilige Änderung wird kostenfrei durchgeführt. Kosten nach Ab-
schnitt I Nummer 6 bleiben hiervon unberührt.
1.3 Umschichten des vorhandenen Fondsguthabens
Innerhalb eines Zeitraumes von 365 Tagen können Sie das vorhandene
Fondsguthaben durch Ihren Auftrag in Textform ganz oder teilweise bis
zu sechsmal in andere Investmentfonds umschichten.
18
Die jeweilige Änderung wird kostenfrei durchgeführt. Kosten nach Ab-
schnitt I Nummer 6 bleiben hiervon unberührt.
Das Recht zur Umschichtung des Fondsguthabens endet, sobald der Stich-
tag der Umschichtung den Stichtag für den Rentenbeginn oder die Kün-
digung des Versicherungsvertrags erreicht oder überschreitet.
1.4 Verfügbare Investmentfonds
Die Auswahl der von uns angebotenen Investmentfonds kann sich ändern.
Wenn Sie die Fondsaufteilung ändern oder das Fondsguthaben umschich-
ten wollen, können Sie bei uns erfragen, welche Investmentfonds zu die-
sem Zeitpunkt dafür zur Verfügung stehen.
2
 Umschichtungsmanagement
2.1 Allgemeines
Mit dem Umschichtungsmanagement bieten wir Ihnen die Möglichkeit
zur planmäßigen monatlichen Umschichtung von Investmentfonds-An-
teilen. Sie können den Umfang des Umschichtungsmanagements indivi-
duell über eine Mindestdauer von zwölf Monaten festlegen. Eine Bewer-
tung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt ist mit dem Umschich-
tungsmanagement nicht verbunden.
Für das Umschichtungsmanagement müssen Sie in Ihrem Auftrag in Text-
form Folgendes festlegen:
•
•
•
•
den Monatsbeginn, zu dem die erste Umschichtung erfolgen soll,
den Monat, in dem die letzte Umschichtung durchgeführt werden soll,
die Investmentfonds, aus welchen Sie umschichten wollen (Entnah-
mefonds),
die Investmentfonds, in welche Sie umschichten wollen (Zielfonds).
Die Umschichtungen erfolgen jeweils zu Monatsbeginn und enden spä-
testens mit dem Ende der Ansparphase.
Während der Dauer des Umschichtungsmanagements wird die Anzahl der
aus einem gewählten Entnahmefonds umzuschichtenden Anteile monat-
lich bestimmt. Sie ergibt sich, indem die vorhandenen Anteile des Entnah-
mefonds durch die Anzahl der verbleibenden Monate bis zum gewünsch-
ten Ende der Umschichtungen geteilt werden.
Auch während des Umschichtungsmanagements darf die Anzahl von ins-
gesamt zehn Investmentfonds – einschließlich der Zielfonds – im Versi-
cherungsvertrag nicht überschritten werden. Eine Anrechnung auf die An-
zahl möglicher Umschichtungen des vorhandenen Fondsguthabens nach
Nummer 1.3 erfolgt nicht.
Während der planmäßigen Umschichtungen können Sie jederzeit mit ei-
ner Frist von vier Wochen in Textform Ihre Festlegungen ändern, das Um-
schichtungsmanagement vorzeitig beenden oder unterbrechen und zu ei-
nem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen.
Das Umschichtungsmanagement wird kostenfrei durchgeführt. Kosten
nach Abschnitt I Nummer 6 bleiben hiervon unberührt.
Folgende Varianten des Umschichtungsmanagements stehen Ihnen wäh-
rend der Ansparphase zur Verfügung:
2.2 Startmanagement
Zu Beginn der Ansparphase kann es sinnvoll sein, das Fondsguthaben
schrittweise in chancenorientiertere Investmentfonds umzuschichten.
Das Startmanagement können Sie bei Vertragsabschluss vereinbaren. Es
beginnt mit dem Versicherungsbeginn.
2.3 Laufzeitmanagement
Während der Ansparphase können Sie je nach Bedarf das Fondsguthaben
ganz oder zum Teil schrittweise in stärker sicherheits- oder chancenori-
entierte Investmentfonds umschichten (Laufzeitmanagement).
Sie können den Beginn und das Ende des Laufzeitmanagements individu-
ell festlegen. Ihr Auftrag für das Laufzeitmanagement muss uns spätes-
tens vier Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform zugegangen
sein.
2.4 Ablaufmanagement
Gegen Ende der Ansparphase kann es sinnvoll sein, das Fondsguthaben in
stärker sicherheitsorientierte Investmentfonds anzulegen, weil diese ge-
ringeren Schwankungen unterliegen. Das vermindert zwar die Chancen,
zusätzliche hohe Kurssteigerungen zu erzielen, verringert aber das Ver-
lustrisiko bei einem Kursrückgang.
Gegen Ende der Ansparphase werden wir Sie an die Möglichkeit eines Ab-
laufmanagements erinnern.
Zusätzlich bieten wir Ihnen alternativ ein Ablaufkonzept zur Umschich-
tung in einen stärker sicherheitsorientierten Investmentfonds (Zielfonds)
an. Entnahmefonds sind alle in Ihrem Versicherungsvertrag zu Beginn des
Ablaufkonzepts enthaltenen Investmentfonds. Künftige Beitrags- und
staatliche Zulagenteile werden in den Zielfonds investiert.
Ihr Auftrag für das Ablaufmanagement bzw. das Ablaufkonzept muss uns
spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform zuge-
gangen sein.
3
 Rebalancing
3.1 Durch die unterschiedliche Wertentwicklung der gewählten Invest-
mentfonds verändert sich laufend die Gewichtung der Werte der Fonds-
guthaben der einzelnen Investmentfonds. Haben Sie das Rebalancing ver-
einbart, wird jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginns das Ver-
hältnis der Werte der Fondsguthaben der einzelnen Investmentfonds ent-
sprechend Ihrer zuletzt mit uns vereinbarten Fondsaufteilung (siehe Num-
mern 1.2 und 4.2) wieder hergestellt. Der Wert des Fondsguthabens bleibt
unverändert.
Das Rebalancing erfolgt nur für die Investmentfonds, die Sie jeweils zu
diesem Zeitpunkt für die Anlage in Investmentfonds gewählt haben (ver-
einbarte Fondsaufteilung). Die Durchführung des Rebalancing ist nur mög-
lich, sofern Ihre vereinbarte Fondsaufteilung mehr als einen Investment-
fonds beinhaltet.
3.2
 Das Rebalancing endet
•
•
•
•
•
mit Beginn der Auszahlungsphase,
sobald die Änderung der Fondsaufteilung für künftige Beträge nach
Nummer 1.2 durchgeführt wird,
sobald eine Umschichtung des vorhandenen Fondsguthabens nach
Nummer 1.3 durchgeführt wird,
mit Ersetzung von Investmentfonds nach Nummer 5 oder
mit Beginn eines Umschichtungsmanagements.
3.3 Das Rebalancing kann vor Rentenbeginn jederzeit ein- bzw. ausge-
schlossen werden. Der Ein- bzw. Ausschluss wird zum nächsten Jahrestag
des Versicherungsbeginns ausgeführt, wenn uns Ihr Auftrag spätestens
fünf Geschäftstage vor dem Jahrestag des Versicherungsbeginns in Text-
form vorliegt.
Der Einschluss des Rebalancing ist nicht während eines Umschichtungs-
managements möglich.
Das Rebalancing sowie dessen Ein- und Ausschluss werden kostenfrei
durchgeführt. Kosten nach Abschnitt I Nummer 6 bleiben hiervon unbe-
rührt.
n
egnugnideBeniemegllAIIletipaK19
n
egnugnideBeniemegllAIIletipaK4
Zuführungen zum Fondsguthaben und Entnahmen aus
dem Fondsguthaben
4.1 Ausschüttungen der Investmentfonds und Steuergutschriften
Ausschüttungen, die nicht dem Investmentfonds direkt zufließen, und an-
fallende Steuergutschriften werden wieder in dem betroffenen Invest-
mentfonds angelegt und erhöhen damit die Anzahl der Investmentfonds-
Anteile.
Zum ersten Geschäftstag eines Monats schreiben wir den betroffenen
Verträgen jeweils die uns bis zum 20. des Vormonats je Investmentfonds-
Anteil gemeldeten und gutgeschriebenen Ausschüttungen und Steuer-
gutschriften gut.
4.2 Zuführung von Beträgen
Beiträge einschließlich Sonderzahlungen werden Ihrem Versicherungsver-
trag zum jeweiligen Fälligkeitstermin gutgeschrieben. Zugeflossene staat-
liche Zulagen werden Ihrem Versicherungsvertrag unverzüglich mit dem
Tag des Geldeingangs bei uns gutgeschrieben. Wir legen auch den Teil der
zugeflossenen staatlichen Zulagen, der im Fondsguthaben anzulegen ist,
zunächst in der klassischen Kapitalanlage innerhalb unseres Sicherungs-
vermögens an.
Bei Zuführung von Beträgen zum Fondsguthaben (z.B. Beitrags- und staat-
liche Zulagenteile und Überschüsse) teilen wir diese Beträge entsprechend
dem von Ihnen für die Anlage in Investmentfonds gewählten Verhältnis
auf die verschiedenen Investmentfonds auf. Die Umrechnung in Invest-
mentfonds-Anteile wird zum Stichtag mit dem Rücknahmepreis der ein-
zelnen Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Rücknahmegebüh-
ren der Kapitalverwaltungsgesellschaft durchgeführt. Bei in der Regel
ausschließlich börsengehandelten Investmentfonds (z.B. Exchange Tra-
ded Funds – ETF) erfolgt die Umrechnung in Investmentfonds-Anteile mit
dem jeweils zum Stichtag für unseren Handel maßgeblichen Kauf- oder
Verkaufspreis der einzelnen Investmentfonds.
4.3 Aufteilung von Fondsentnahmen
Werden Beträge aus Ihrem Fondsguthaben entnommen (z.B. Verwaltungs-
kosten, Abschluss- und Vertriebskosten), werden diese auf alle in Ihrem Ver-
sicherungsvertrag vorhandenen Investmentfonds aufgeteilt. Die Aufteilung
erfolgt im Verhältnis der Werte der Fondsguthaben der einzelnen Investment-
fonds. Investmentfonds, für die die Anteilspreisermittlung länger als sechs
Wochen ausgesetzt wird, werden bei der Aufteilung nicht berücksichtigt.
5
 Ersetzung von Investmentfonds
5.1 Änderungen durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft
Durch die Anlage in Investmentfonds hängt Ihr Versicherungsvertrag auch
von für den jeweiligen Investmentfonds maßgeblichen Regelungen ab, die
wir nicht beeinflussen können. Änderungen dieser Regelungen können
dazu führen, dass die vereinbarte Vertragsdurchführung beeinträchtigt
oder unmöglich wird.
Beispiele sind
•
•
•
•
•
die Schließung, Auflösung oder Verschmelzung eines Investment-
fonds,
die Einstellung oder Beschränkung der Ausgabe oder Rücknahme
von Investmentfonds-Anteilen bzw. bei in der Regel ausschließlich
börsengehandelten Investmentfonds (z.B. Exchange Traded Funds –
ETF) des Handels,
die Änderung der Fristen für die Ausgabe oder Rücknahme von In-
vestmentfonds-Anteilen, die zu einer Abrechnung mit einem spä-
teren Kurstermin führt,
die Einführung oder Erhöhung von Gebühren, die uns bei der Aus-
gabe oder Rücknahme von Investmentfonds-Anteilen bzw. bei in
der Regel ausschließlich börsengehandelten Investmentfonds (z.B.
Exchange Traded Funds – ETF) beim Handel belastet werden,
die Einstellung des öffentlichen Vertriebs des Investmentfonds in
Deutschland,
•
Änderungen, die sich aus Gesetzen oder aufsichtsrechtlichen An-
forderungen ergeben.
In derartigen Fällen haben wir das Recht, den jeweiligen Investmentfonds
vollständig oder teilweise durch einen anderen Investmentfonds zu er-
setzen.
Bei der vollständigen Ersetzung steht der bisherige Investmentfonds nicht
mehr zur Verfügung; vorhandene Investmentfonds-Anteile werden um-
geschichtet. Eine teilweise Ersetzung kann zum Beispiel die Anlage künf-
tiger Beitragsteile betreffen oder einen von Ihnen erteilten Auftrag zur
Umschichtung in den bisherigen Investmentfonds.
In derartigen Fällen werden wir Sie – sofern Sie den betroffenen Invest-
mentfonds ausgewählt haben – in der Regel innerhalb einer Frist von sechs
Wochen vor der beabsichtigten Ersetzung des Investmentfonds informie-
ren, es sei denn, wir selbst erlangen nicht rechtzeitig von der Maßnahme
Kenntnis; im letzteren Fall werden wir die Benachrichtigung unverzüglich
nachholen. In besonderen, von uns nicht zu beeinflussenden Fällen (z.B.
bei fristloser Einstellung der Anteilsrücknahme durch die Kapitalverwal-
tungsgesellschaft) können wir Sie erst nach der Ersetzung des bisherigen
Investmentfonds informieren.
Sie können uns in Textform einen anderen der dann verfügbaren Invest-
mentfonds benennen, der an die Stelle des zu ersetzenden Investment-
fonds treten soll. Benennen Sie uns keinen Investmentfonds oder geht
uns Ihre Mitteilung über den von Ihnen gewünschten anderen Investment-
fonds nicht mehr rechtzeitig vor dem Termin der Ersetzung des Invest-
mentfonds zu, werden wir den in unserer Mitteilung genannten, dem An-
lageprofil des bisherigen Investmentfonds möglichst entsprechenden, In-
vestmentfonds verwenden. Würde der Versicherungsvertrag aufgrund ei-
ner teilweisen Ersetzung mehr als zehn Investmentfonds enthalten, er-
folgt die Ersetzung stattdessen durch die im Versicherungsvertrag vor-
handenen weiteren Investmentfonds. Falls für die Anlage der Beträge nach
Nummer 4.2 mindestens ein Investmentfonds verbleibt, wird der auf den
zu ersetzenden Investmentfonds entfallende Anteil auf die für die Anlage
der Beträge nach Nummer 4.2 verbleibenden Investmentfonds – soweit
möglich – gleichmäßig verteilt; in allen anderen Fällen erfolgt die Erset-
zung entsprechend durch Verteilung auf alle im Versicherungsvertrag vor-
handenen Investmentfonds.
Die Änderung führen wir jeweils zu dem in unserer Mitteilung genannten
Stichtag durch.
Innerhalb von vier Wochen nach Ersetzung des Investmentfonds haben
Sie außerdem das Recht auf eine zusätzliche Änderung der Fondsauftei-
lung für künftige Beträge nach Nummer 1.2 sowie eine zusätzliche Um-
schichtung nach Nummer 1.3. Wenn wir Sie von einer Ersetzung erst im
Nachhinein informieren, gilt stattdessen eine Frist von vier Wochen ab
dem Zugang unseres Informationsschreibens.
Über die durchgeführte Änderung sowie über sonstige Veränderungen bei
den Investmentfonds, wie beispielsweise Änderungen des Fondsnamens
oder der Anlagegrundsätze, werden wir Sie mit der jährlichen Mitteilung
nach Abschnitt I Nummer 2 informieren.
5.2 Ersetzung von Investmentfonds bei geringem Fondsvolumen
Wir können einen Investmentfonds, dessen Gesamtwert – über alle bei
uns bestehenden Versicherungsverträge betrachtet – länger als sechs Mo-
nate weniger als 250.000 Euro beträgt, durch einen anderen ersetzen.
In diesem Fall werden wir Sie – sofern Sie den betroffenen Investment-
fonds ausgewählt haben – informieren. Sie können uns innerhalb von sechs
Wochen in Textform einen anderen der dann verfügbaren Investment-
fonds benennen, der an Stelle des zu ersetzenden Investmentfonds tre-
ten soll. Benennen Sie uns innerhalb der gesetzten Frist keinen Invest-
mentfonds, werden wir den in unserer Mitteilung genannten Investment-
fonds verwenden.
20
Die Änderung führen wir jeweils zu dem in unserer Mitteilung genannten
Stichtag durch.
Über die durchgeführte Änderung werden wir Sie mit der jährlichen Mit-
teilung nach Abschnitt I Nummer 2 informieren.
5.3 Ersetzungen von Investmentfonds nach Nummern 5.1 und 5.2 wer-
den nicht auf die Anzahl möglicher Änderungen der Fondsaufteilung für
künftige Beträge nach Nummer 1.2 und auf die Anzahl möglicher Um-
schichtungen nach Nummer 1.3 angerechnet.
6
Umrechnung von Investmentfonds-Anteilen;
Stichtagsregeln
6.1 Geschäftstag, Stichtage
Geschäftstage im Sinne dieser Bedingungen sind die Arbeitstage von Mon-
tag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage an unserem Sitz
sowie des 24. und des 31. Dezembers.
Die Berechnung des Vertragsguthabens und insbesondere die Umrech-
nung von Investmentfonds-Anteilen in den Euro-Wert oder umgekehrt
sowie – bei nicht auf Euro lautenden Investmentfonds – die Umrechnung
in Fremdwährungen und umgekehrt wird zu vom Geschäftstag abhängi-
gen Stichtagen vorgenommen. Für die Stichtage gelten die folgenden
Festlegungen:
a) Für die Umrechnung der Beiträge, die wir nach Nummer 4.2 dem
Fondsguthaben zuführen, ist der Stichtag der erste Geschäftstag
der jeweiligen Versicherungsperiode. Für die Umrechnung zusätz-
licher Beiträge (Sonderzahlungen) nach Abschnitt F Nummer 1.3
ist der Stichtag der erste Geschäftstag im Monat der Fälligkeit der
Sonderzahlung.
b)Für die Umrechnung der zugeflossenen staatlichen Zulagen, die wir
nach Nummer 3.2 teilweise dem Fondsguthaben zuführen, ist der
Stichtag der erste Geschäftstag des auf den Geldeingang bei uns
folgenden Monats.
c) Für die Entnahme von Kosten nach Abschnitt I Nummer 6, die Zu-
führung von Überschussanteilen nach Abschnitt C Nummer 2.1,
Umschichtungen durch den Mechanismus zur Aufteilung des Ver-
tragsguthabens nach Abschnitt B Nummer 1.4 sowie Umschich-
tungen im Rahmen des Umschichtungsmanagements nach Num-
mer 2 ist der Stichtag jeweils der erste Geschäftstag im Monat.
d)Bei Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Vertrag
nach Abschnitt G Nummer 2 und bei Verwendung des gebildeten
Kapitals vor Rentenbeginn für selbst genutztes Wohneigentum nach
Abschnitt H Nummer 5 ist der Stichtag für die Berechnung des ge-
bildeten Kapitals der letzte Tag des Kalendervierteljahres, zu dem
das gebildete Kapital übertragen oder ausgezahlt werden soll. Ist
dieser Tag kein Geschäftstag, wird bei der Umrechnung des Fonds-
guthabens als Stichtag der letzte Geschäftstag davor verwendet.
e)Stichtag für die Berechnung des Wertes des Fondsguthabens für
die Bildung einer Rente nach Abschnitt B Nummern 2.1 bis 2.5 und
für die einmalige Teilauszahlung nach Abschnitt B Nummer 2.6 so-
wie bei Verwendung des gebildeten Kapitals zum Rentenbeginn für
selbst genutztes Wohneigentum nach Abschnitt H Nummer 5 ist
der fünfte Geschäftstag vor dem Ende der Ansparphase.
f)Bei Kündigung nach Abschnitt G Nummer 1 gilt: Stichtag ist der
fünfte Geschäftstag, der auf den Zugang Ihrer Kündigung in Text-
form bei uns folgt bzw. ein in Ihrer Kündigung genannter späterer
Termin. Ist der genannte Termin kein Geschäftstag, wird der erste
auf den genannten Termin folgende Geschäftstag als Stichtag ver-
wendet.
g) Bei Umschichtung Ihres vorhandenen Fondsguthabens nach Num-
mer 1.3 gilt: Stichtag ist der fünfte Geschäftstag, der auf den Zu-
gang Ihres Auftrags in Textform bei uns folgt bzw. ein in Ihrem Auf-
trag genannter späterer Termin. Ist der genannte Termin kein Ge-
schäftstag, wird der erste auf den genannten Termin folgende Ge-
schäftstag als Stichtag verwendet.
h) Stichtag für das Rebalancing nach Nummer 3 ist der erste Ge-
schäftstag des jeweiligen Versicherungsjahres.
i)Für die Leistung im Todesfall gilt: Stichtag für die Berechnung des
Wertes des Fondsguthabens ist grundsätzlich der fünfte Geschäfts-
tag nach Zugang der Sterbeurkunde bei uns.
j)Ist in der Sterbeurkunde statt eines exakten Todestages ein Zeit-
raum genannt, gilt der erste Tag des genannten Zeitraumes als To-
destag.
6.2 Verschiebung der Anteilspreisermittlung
Wird an einem Stichtag nach Nummer 6.1 kein Anteilspreis ermittelt bzw.
kann kein Anteilspreis erzielt werden oder findet an diesem Stichtag keine
Ausgabe oder Rücknahme von Investmentfonds-Anteilen durch die Kapi-
talverwaltungsgesellschaft statt, verwenden wir stattdessen den ersten
Tag, der auf den in Nummer 6.1 festgelegten Stichtag folgt, für den An-
teilspreise ermittelt werden bzw. erzielt werden können, bzw. die Ausgabe
oder Rücknahme von Investmentfonds-Anteilen stattfindet.
Ist die Rücknahme von Investmentfonds-Anteilen länger als sechs Wo-
chen ausgesetzt, gilt Nummer 6.3. Ist die Ausgabe von Investmentfonds-
Anteilen länger als sechs Wochen ausgesetzt, gilt Nummer 5.1.
6.3
 Aussetzung oder endgültige Einstellung der Rücknahme von In-
vestmentfonds-Anteilen durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft
Ist die Rücknahme von Investmentfonds-Anteilen durch die Kapitalver-
waltungsgesellschaft bis zu sechs Wochen ausgesetzt, erfolgt die Verren-
tung, die Auszahlung (insbesondere auch bei Kündigung), die Übertra-
gung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Altersvorsorgevertrag,
die Verwendung des gebildeten Kapitals für selbst genutztes Wohneigen-
tum oder die Umschichtung der betroffenen Investmentfonds-Anteile,
sobald diese durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft wieder zurückge-
nommen werden.
Ist die Rücknahme von Investmentfonds-Anteilen durch die Kapitalver-
waltungsgesellschaft länger als sechs Wochen ausgesetzt oder endgül-
tig eingestellt, werden wir den Wert der entsprechenden Investment-
fonds-Anteile anhand des aktuellen Preises am Kapitalmarkt ermitteln.
Der Preis kann aufgrund der verminderten Veräußerbarkeit der Invest-
mentfonds-Anteile auch erheblich geringer sein als der zuletzt von der
Kapitalverwaltungsgesellschaft gestellte Rücknahmepreis bzw. bei in der
Regel ausschließlich börsengehandelten Investmentfonds (z.B. Exchange
Traded Funds – ETF) als der letzte für unseren Handel maßgebliche Kauf-
oder Verkaufspreis. Er kann auch Null betragen.

























#n
#egnugnideBeniemegllAIIletipaK21
#k
#imanyD-negnugnideBerednoseBIIIletipaK

III.Besondere Bedingungen für die Dynamik
zur fondsgebundenen Rentenversicherung
mit Garantieleistungen nach Tarif RRIG
(Riester-Rente)
(Fassung 1/2022)
1
 Der Maßstab für die planmäßige Erhöhung der Beiträge
1.1 Der vereinbarte laufende Beitrag für diesen Versicherungsvertrag
erhöht sich jährlich nach der getroffenen Vereinbarung, die im Versiche-
rungsschein dokumentiert ist.
Basis für die jeweilige Erhöhung ist der jeweils vor der Erhöhung geltende
Beitrag.
1.2 Die Erhöhung des laufenden Beitrags wird auf die Höchstgrenze für
die staatliche Förderung nach §10 a EStG abzüglich der Ihrem Vertrag zu-
stehenden staatlichen Zulage begrenzt.
1.3 Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleis-
tungen. Die jeweilige Erhöhung der Versicherungsleistungen ist abhängig
vom Alter der versicherten Person sowie der restlichen Ansparphasen-
und Beitragszahlungsdauer und wird nach anerkannten Regeln der Versi-
cherungsmathematik berechnet. Die Erhöhung erfolgt in dem bestehen-
den zertifizierten Versicherungsvertrag. Ihr werden der gleiche Tarif – mit
den für ihn gültigen Tarifbestimmungen, den Rechnungsgrundlagen und
den zugehörigen Allgemeinen, Besonderen oder Ergänzenden Bedingun-
gen – und alle sonstigen geltenden Vereinbarungen zugrunde gelegt. Die
Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die
Beiträge.
2
Der Zeitpunkt der Erhöhung von Beiträgen und
Versicherungsleistungen
2.1 Die Erhöhung des Beitrags und der Versicherungsleistungen erfolgt
nach der getroffenen Vereinbarung, die im Versicherungsschein dokumen-
tiert ist.
2.2 Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung
über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung
beginnt am Erhöhungstermin.
2.3 Erhöhungen finden bis einen Monat vor Ablauf der Beitragszah-
lungsdauer statt. Bei vorzeitig beitragsfrei gestellten Versicherungsver-
trägen findet keine weitere Erhöhung statt.
3
 Sonstige Bestimmungen für die Erhöhung
3.1 Alle im Rahmen des Versicherungsvertrags getroffenen Vereinba-
rungen, insbesondere die Allgemeinen, Besonderen oder Ergänzenden Be-
dingungen, erstrecken sich auch auf die Erhöhung.
3.2 Die in den Allgemeinen Bedingungen beschriebenen Kosten (siehe
Abschnitt I Nummer 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversi-
cherung) und das Verfahren zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebs-
kosten gelten auch für die Erhöhung, wobei jeder Erhöhungsteil hinsicht-
lich der Abschluss- und Vertriebskosten wie ein eigenständiger Versiche-
rungsvertrag behandelt wird.
4
 Aussetzen von Erhöhungen
4.1 Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des
ersten Monats nach dem Erhöhungstermin in Textform widersprechen
oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach
dem Erhöhungstermin zahlen.
4.2 Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungs-
möglichkeit keinen Gebrauch machen, erlischt Ihr Recht auf weitere Er-
höhungen.


III. 特别条件,适用于基于基金的养老保险
带有保证性能的RRIG条款
(Riester养老金)
(2022年第1版)
1
计划性增加保费的标准
1.1 根据保险单中记录的协议,本保险合同的约定持续缴费每年将增加。
每次增加的基础是增加前的当前缴费。
1.2 持续缴费的增加将限制在根据§10 a EStG的国家补助的最高限额减去您的合同应得的国家补助内。
1.3 保费增加将导致保险福利增加。保险福利的各项增加取决于被保险人的年龄、剩余累积阶段和缴费期限,并根据公认的保险数学规则计算。增加将应用于现有的认证保险合同。将使用相同的费率——适用其有效的费率规定、计算基础和相应的一般、特殊或补充条件——以及所有其他有效的协议。保险福利的增加不会与保费成相同比例。
2
保费和保险福利增加的时间
2.1 保费和保险福利的增加将根据保险单中记录的协议进行。
2.2 您将在增加日期之前及时收到增加的通知。具体增加的保险保障将从增加日期开始。
2.3 增加将持续到缴费期结束前一个月。对于提前免费的保险合同,将不再进行进一步增加。
3
增加的其他规定
3.1 保险合同中所有达成的协议,特别是一般、特殊或补充条件,也适用于增加。
3.2 在一般条件中描述的费用(参见主保险的一般条件I节第6条)和结算初始和销售成本的程序,也适用于增加,其中每次增加部分在结算和销售成本方面视为独立的保险合同。
4
暂停增加
4.1 如果您在增加日期后的第一个月底之前以文本形式反对增加,或者在增加日期后两个月内未支付第一笔增加的保费,增加将被追溯取消。
4.2 如果您连续两次不利用增加机会,您将失去进一步增加的权利。





IV. Überschussbeteiligung und Kosten
A.
 Überschussbeteiligung
Der Tarif RRIG gehört zum Tarifwerk 202201.
Einzelheiten zur Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungs-
reserven sind im Abschnitt Überschussbeteiligung der Bedingungen gere-
gelt. Die zurzeit geltenden Überschuss-Sätze können Sie Ihrem Versorgungs-
vorschlag entnehmen.
B.
 Kosten
Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der üb-
rigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten können Sie den
vorvertraglichen Informationen entnehmen.
Die aktuellen sonstigen Kosten zum Stand 1/2022 entnehmen Sie bitte der
Gebührenübersicht.
Gebührenübersicht (Stand 1/2022)
Ausstellung eines Ersatzversicherungsscheins*
Schriftliche Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen / Mahnverfahren
Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren*
Bearbeitung von Zahlungsrückständen*
Bearbeitung von Abtretung und Verpfändung an nicht gewerbliche Dritte*
Bearbeitung von Abtretung und Verpfändung an gewerbliche Gebrauchtpolicenhändler*
Durchführung von Vertragsänderungen (z.B. Laufzeitänderung)* – mit Ausnahme von vertraglich vereinbarten
Optionen
Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort außerhalb des SEPA-Zahlungsraums oder Leistungsübermittlung
durch uns an einen Ort außerhalb des SEPA-Zahlungsraums*
Adress-Recherche aufgrund nicht angezeigter Anschriftenänderung*
Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren (pro Fälligkeit)*
Erstellung von zusätzlichen Auskünften, die über die gesetzlichen Informationspflichten hinausgehen
(z.B. Kostenaufstellung, historische Fondsübersicht, Hochrechnungen / Wertverläufe)*
*
Nicht bei den Tarifen BRI, BRC, BRCP, BRCP100, BRCB, RRG, RRIG, BRIG und BRIG100. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung§§ 280, 286 Bürgerliches Gesetzbuch.
Betrag
20 EUR
3 EUR
3 EUR
20 EUR
25 EUR
150 EUR
40 EUR
35 EUR
10 EUR
2,50 EUR
100 EUR
Erhebung
derzeit nicht
derzeit nicht
derzeit nicht
derzeit nicht
derzeit nicht
derzeit nicht
derzeit nicht
derzeit nicht
derzeit nicht
derzeit nicht
ja
von Mahngebühren ergibt sich aus
n
etsoKdnugnugilietebssuhcsrebÜVIletipaK23
n
egnulegerreuetSVletipaKV.Steuerregelungen
(Stand 10/2021)
Die folgenden Informationen geben einen grundsätzlichen Überblick zur
steuerlichen Behandlung von neu abgeschlossenen Lebensversicherun-
gen nach deutschem Steuerrecht. Sie erfolgen mit aller Sorgfalt, aber ohne
Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Auskunft zu speziellen Steu-
erfragen können Ihnen Steuerberater und Finanzbehörden geben.
Fondsgebundene Rentenversicherung
nach Tarif RRIG (Riester-Rente)
1
 Staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz
Seit dem Jahr 2002 werden private Altersvorsorgeverträge nach Maßgabe
der §§ 10a und 70 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich begüns-
tigt. Die Begünstigung (Zulagen-Förderung oder Sonderausgabenabzug)
erfolgt ausschließlich wenn es sich um förderfähige Altersvorsorgever-
träge im Sinne der Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetztes (Alt-
ZertG) handelt, die zertifiziert worden sind.
Voraussetzung für die Zertifizierung ist unter anderem die grundsätzliche
Auszahlung des Altersvorsorgevermögens in Form einer lebenslangen gleich-
bleibenden monatlichen Rente. Außerhalb der monatlichen Leistungen dür-
fen zu Beginn der Auszahlungsphase bis zu 30 Prozent des zur Verfügung
stehenden Kapitals an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden.
Wird die staatliche Förderung nicht oder nur zum Teil in Anspruch genom-
men, gelten für den nicht geförderten Versicherungsvertrag oder den nicht
geförderten Teil des Versicherungsvertrags die allgemeinen steuerlichen
Regelungen für private Rentenversicherungen.
2
 Begünstigter Personenkreis
Gefördert werden alle Personen, die in der inländischen gesetzlichen Ren-
tenversicherung (GRV) pflichtversichert sind sowie Pflichtversicherte nach
dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (unmittelbar förder-
fähige Personengruppe). Anspruch auf Förderung haben damit neben Ar-
beitnehmern z. B. auch Auszubildende, pflichtversicherte Selbständige,
geringfügig Beschäftigte, Personen in der Erziehungszeit (GRV-Erzie-
hungszeiten), Lohnersatzleistungsbezieher, Pflegepersonen sowie Wehr-
und Zivildienstleistende. Förderberechtigt sind auch Empfänger von Ar-
beitslosengeld II sowie Bezieher von Versorgungen wegen vollständiger
Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit (z. B. ge-
setzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung), wenn sie direkt vor
der Arbeitslosigkeit bzw. dem Bezug der Rente einer unmittelbar förder-
fähigen Personengruppe angehörten. Außerdem zählen zum begünstig-
ten Personenkreis auch Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, Emp-
fänger von Amtsbezügen sowie Angestellte des öffentlichen Dienstes.
Nicht begünstigt sind Selbständige, freiwillig Versicherte, versicherungs-
freie geringfügig Beschäftigte, in berufsständischen Versorgungswerken
pflichtversicherte Personen sowie Rentner.
Ist bei Ehepartnern oder Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes (LPartG), die nicht dauernd getrennt leben, nur ein Part-
ner begünstigt, hat auch der andere Partner Anspruch auf eine Förderung
durch Zulage, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgever-
trag besteht (mittelbare Zulageberechtigung).
3
 Staatliche Förderung
Der Staat fördert die Altersvorsorge durch eine jährliche Zulage und ge-
gebenenfalls einen Sonderausgabenabzug.
3.1 Förderung durch Zulagen
Die Zulage setzt sich aus der Grundzulage (§ 84 EStG) und gegebenen-
falls der Kinderzulage (§ 85 EStG) zusammen. Der Anspruch auf eine Kin-
derzulage besteht für jedes Kind, für das im Veranlagungszeitraum Kin-
dergeld festgesetzt wurde. Die Zulage ist abhängig von den geleisteten
Eigenbeiträgen und wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den
Mindesteigenbeitrag (§ 86 EStG) leistet. Die Zulage wird von der Finanz-
verwaltung direkt auf die nach dem AltZertG zertifizierte Riester-Rente
überwiesen.
Der Mindesteigenbeitrag errechnet sich in Prozent des sozialversiche-
rungspflichtigen Vorjahres-Einkommens abzüglich der vorgenannten in
Betracht kommenden Zulagen. Für den Fall, dass schon die Zulagen dem
Mindesteigenbeitrag entsprechen oder ihn sogar übersteigen, ist zur Er-
langung der ungekürzten Zulage zumindest der Sockelbetrag in Höhe von
60 Euro im Jahr zu leisten.
Die Zulage wird bei einem unmittelbar Zulageberechtigten höchstens für
zwei Altersvorsorgeverträge gewährt. Der Zulageberechtigte kann im Zu-
lageantrag jährlich neu bestimmen, für welche Verträge die Zulage gewährt
werden soll. Die Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der zugunsten
dieser Verträge geleisteten Altersvorsorgebeiträge zu verteilen. Erfolgt bei
mehreren Verträgen keine Bestimmung oder wird die Zulage für mehr als
zwei Verträge beantragt, wird die Zulage nur für die zwei Verträge gewährt,
für die im jeweiligen Beitragsjahr die höchsten Altersvorsorgebeiträge ge-
leistet wurden. Ein mittelbar Zulageberechtigter kann die Zulage nicht auf
mehrere Verträge verteilen. In diesem Fall ist nur der Altersvorsorgever-
trag begünstigt, für den zuerst die Zulage beantragt wird.
Ein mittelbar zulageberechtigter Partner hat Anspruch auf die ungekürzte
Zulage, wenn er einen jährlichen Mindestbeitrag von 60 Euro und der be-
günstigte Partner seinen Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung
der den Ehepartnern oder Lebenspartnern im Sinne der LPartG insgesamt
zustehenden Zulagen erbracht hat. Der jährliche Höchstbeitrag für den
Sonderausgabenabzug erhöht sich in diesem Fall auf 2.160 Euro.
3.2 Förderung durch besonderen Sonderausgabenabzug
Altersvorsorgebeiträge nach § 83 EStG und die nach Abschnitt XI EStG zu-
stehenden Zulagen zu einer Riester-Rente können gemäß § 10 EStG bei
der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der in § 10a EStG ge-
nannten Grenzen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft die Finanzbehörde,
ob es für den unbeschränkt Steuerpflichtigen günstiger ist, die gezahlten
Beiträge und die zugeflossene Zulage bis zu einem Höchstbetrag von
2.100 Euro bei der Einkommensteuer anzurechnen. Ist die Steuererspar-
nis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Diffe-
renz bei der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen berück-
sichtigt. Diese Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.
Ein für Berufseinsteiger einmaliger Anspruch auf die erhöhte Grundzulage
wird dabei gegebenenfalls nicht berücksichtigt. Die gezahlte Zulage ver-
bleibt auf dem Altersvorsorgevertrag.
Staatliche Zulage
Grundzulage*)
 Kinderzulage**)
175 Euro
 300 Euro
Mindesteigenbeitrag in %
des sozialversicherungspflichtigen
Vorjahres-Einkommens
4 %
jeweils abzüglich Zulagen
Jährlicher
förderfähiger Höchstbetrag
(Eigenbeitrag + Zulage)
2.100 Euro
*) Die Grundzulage erhöht sich für Zulageberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einmalig um 200 Euro.
**) Die Kinderzulage für vor dem Jahr 2008 geborene Kinder beträgt 185 Euro.
24
Der Sonderausgabenabzug steht nur einem unmittelbar Zulageberech-
tigtem zu, der in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
ist oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Ist der Ehepartner oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
gesetzes (LPartG) nur mittelbar zulageberechtigt, können Beiträge zu sei-
ner Riester-Rente nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. In die-
sem Fall sind die Beiträge beider Ehegatten bis zum Höchstbetrag von
2.160 Euro abziehbar.
Über den jährlich förderfähigen Höchstbetrag (siehe Tabelle oben) hin-
ausgehende Beträge werden nicht gefördert.
Wird die staatliche Förderung nicht oder nur zum Teil in Anspruch genom-
men, gelten für den nicht geförderten Versicherungsvertrag oder den nicht
geförderten Teil des Versicherungsvertrags die allgemeinen steuerlichen
Regelungen für private Rentenversicherungen.
4
 Beantragung der staatlichen Zulage
Der Antrag auf Zulage ist bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das
auf das Beitragsjahr folgt bei dem Anbieter einzureichen, an den die Al-
tersvorsorgebeiträge gezahlt worden sind. Der Anbieter hat die Daten des
Antrags an die zentrale Zulagenstelle weiterzuleiten und schreibt die er-
haltenen Zulagen dem begünstigten Vertrag gut. Der Zulageberechtigte
kann den Anbieter schriftliche bevollmächtigen, für ihn die Zulage für je-
des Beitragsjahr zu beantragen.
5
Verwendung des gebildeten Kapitals für selbstgenutztes
Wohneigentum (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag)
5.1
 Voraussetzungen für die Nutzung des Altersvorsorge-
Eigenheimbetrags
Das im Altersvorsorgevertrag angesparte geförderte Altersvorsorgekapi-
tal kann vollständig für selbst genutztes Wohneigentum, die Finanzie-
rung von Genossenschaftsanteilen oder Barriere-reduzierende Maßnah-
men entnommen werden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). Eine teil-
weise Entnahme ist vertraglich ausgeschlossen.
Begünstigt ist eine Wohnimmobilie, wenn sie in einem EU- / EWR-Staat ge-
legen ist und die Hauptwohnung oder den Lebensmittelpunkt des Zulage-
berechtigten darstellt. Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss in un-
mittelbarem zeitlichem Zusammenhang für begünstigte wohnwirtschaft-
liche Zwecke verwendet werden.
Die Möglichkeit zur Verwendung des Kapitals für selbst genutztes Wohn-
eigentum besteht nur bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Altersvor-
sorgevertrags. Der vereinbarte Beginn darf dabei nicht nach Vollendung des
68. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen. Der Antrag auf Verwen-
dung des Kapitals für selbst genutztes Wohneigentum ist vom Zulagebe-
rechtigten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentrale Stelle
spätestens zehn Monate vor Beginn der Auszahlungsphase zu stellen
5.2 Förderfähiges Wohneigentum
Gefördert wird die unmittelbare Anschaffung oder Herstellung sowie die
Entschuldung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung. An-
spruch auf Förderung besteht auch bei Erwerb von Pflichtanteilen an ei-
ner eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genos-
senschaftswohnung. Ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauer-
wohnrecht steht einer Wohnung gleich. Das dafür entnommene geför-
derte Kapital muss mindestens 3.000 Euro betragen.
Ebenfalls gefördert wird die Verwendung des geförderten Altersvorsor-
gekapitals für die Finanzierung eines Barriere-reduzierenden Umbaus ei-
ner Wohnung unter Beachtung bestimmter technischer Mindestanforde-
rungen. Das dafür entnommene Kapital muss entweder mindestens
6.000 Euro betragen und für einen innerhalb eines Zeitraums von drei Jah-
ren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenomme-
nen Umbau verwendet werden oder mindestens 20.000 Euro betragen.
5.3. Ungefördertes Kapital
Sind in dem Versicherungsvertrag nicht geförderte Teile enthalten, werden
diese zur freien Verfügung ausgezahlt. Für die Besteuerung der Erträge nicht
geförderter Teile sind diese in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Zur Besteu-
erung des Entnahmebetrags für den bei der zentralen Zulagenstelle ein fik-
tives Wohnförderkonto eingerichtet wird, siehe Nummer 6.5
6
 Einkommensteuer
6.1 Beiträge
Nach § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) können die Beiträge – Alters-
vorsorgebeiträge nach § 82 EStG – und die nach Abschnitt XI EStG zuste-
hende Zulage bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der in
§ 10a genannten Grenzen als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn
eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht besteht (geförderte Beiträge).
Dieser Sonderausgabenabzug ist nicht durch die für den allgemeinen Son-
derausgabenabzug nach § 10 EStG geltenden Höchstbeträge beschränkt.
Über den jährlichen förderfähigen Höchstbetrag (siehe Tabelle oben) hi-
nausgehende Beiträge werden nicht gefördert.
6.2 Rentenleistungen
Renten aus geförderten Beiträgen und Zulagen unterliegen im Rentenbe-
zug als sonstige Einkünfte in vollem Umfang der Besteuerung nach § 22
Nummer 5 Satz 1 EStG.
Nach dem Ableben weitergezahlte Renten aus der Rentengarantiezeit sind
nur dann weiterhin begünstigt, wenn sie unmittelbar zugunsten eines ge-
förderten Altersvorsorgevertrags des Ehepartners oder Lebenspartners
im Sinne des LPartG erbracht werden. Andernfalls wird die Förderung an-
teilig rückgefordert.
Renten oder Rententeile, die nicht aus geförderten Beiträgen gebildet
wurden, unterliegen nur mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte der
Einkommensteuer (§ 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a EStG). Konkrete
Werte enthält die Tabelle in § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb EStG.
Nachfolgend ein Auszug aus der Ertragsanteil-Tabelle bei verschiedenen
Rentenbeginnaltern:
Bei Beginn der Rente
 Ertragsanteil
vollendetes Lebensalter
 der Rente
60 bis 61
 22 %
62
 21 %
63
 20 %
64
 19 %
65 bis 66
 18 %
67
 17 %
68
 16 %
69 bis 70
 15 %
Nach dem Ableben weitergezahlte Renten (Rentengarantiezeit) aus nicht
geförderten Beiträgen unterliegen weiterhin mit ihrem Ertragsanteil der
Einkommensteuer.
n
egnulegerreuetSVletipaK25
n
egnulegerreuetSVletipaK6.3
 Kapitalleistungen
•
Förderunschädliche Kapitalleistung
Erfolgt zum Rentenbeginn eine einmalige Teilauszahlung von bis
zu 30 Prozent aus dem gebildeten Kapital an den Zulageberechtig-
ten und wird der andere Teil des gebildeten Kapitals als monatliche
Rente gezahlt, ist diese einmalige Teilkapitalleistung förderun-
schädlich, das heißt, die staatliche Förderung durch Zulagen und
Sonderausgabenabzug bleibt erhalten.
Die Teilkapitalleistung und die Rentenleistungen unterliegen, so-
weit sie auf Zulagen und geförderten Beiträgen beruhen, als sons-
tige Einkünfte in vollem Umfang der Besteuerung nach § 22 Num-
mer 5 Satz 1 EStG.
•
Förderschädliche Kapitalleistung
Wird das gebildete Kapital nicht als Rente oder Teilkapitalleistung
von höchstens 30 Prozent des gebildeten Kapitals ausgezahlt, han-
delt es sich um eine schädliche Verwendung (siehe Nummer 7). Er-
träge, die als einmalige förderschädliche Auszahlung im Erlebens-
fall oder bei Kündigung erbracht werden, sind nach § 22 Nummer 5
Satz 2 Buchstabe b EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu ver-
steuern. Ertrag ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen der Leis-
tung aus dem Versicherungsvertrag und der Summe der auf sie ent-
richteten Beiträge (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG).
Erfolgt eine förderschädliche Kapitalauszahlung wegen Tod in der
Anspar- oder Rentenphase, ist diese einkommensteuerfrei
•
Kapitalleistung, die nicht auf Zulagen oder
geförderten Beiträgen basiert
Bei einer einmaligen Kapitalleistung, die nicht auf Zulagen oder ge-
förderten Beiträgen basiert, erfolgt die Besteuerung analog der
Auszahlung einer förderschädlichen Kapitalleistung.
6.4 Regelung zum halben Unterschiedsbetrag
Wird die Auszahlung einer einmaligen Versicherungsleistung
•
•
nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und
nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss (Zwölf-Jah-
res-Frist)
fällig, so unterliegt nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags der Besteue-
rung (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG).
6.5
 Besteuerung geförderter Teile des gebildeten Kapitals
bei Verwendung für selbstgenutztes Wohneigentum
Die an die Immobilie gebundenen geförderten Beträge – Entnahmebetrag
sowie Zulagen – werden auf dem Wohnförderkonto durch die zentrale Zu-
lagenstelle erfasst und addiert. Der sich aus dem Wohnförderkonto erge-
bende Betrag wird in der Ansparphase jährlich um 2 Prozent erhöht.
Für die nachgelagerte Besteuerung kann der Steuerpflichtige zwischen
der jährlichen und der Einmalbesteuerung wählen:
•
Bei der jährlichen Besteuerung wird das Wohnförderkonto jährlich
um den gleichbleibenden Verminderungsbetrag reduziert und der
Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz zugeführt. Der Ver-
minderungsbetrag ist der sich mit dem Ablauf des Kalenderjahres
des Beginns der Auszahlungsphase ergebende Stand des Wohnför-
derkontos dividiert durch die Anzahl der Jahre bis zur Vollendung
des 85. Lebensjahres des Steuerpflichtigen.
•
Wählt der Förderberechtigte zu Beginn der Auszahlungsphase die
Einmalbesteuerung des sich aus dem Wohnförderkonto ergeben-
den Betrags oder jederzeit in der Auszahlungsphase die Besteue-
rung des verbliebenen Stands des Wohnförderkontos (Auflösungs-
betrag) werden nur 70 Prozent des in der Wohnimmobilie gebun-
denen steuerlich geförderten Kapitals mit dem individuellen Steu-
ersatz besteuert. Hierbei ist eine mindestens 20-jährige Selbstnut-
zung der Immobilie einzuhalten (Haltefrist).
Wird die Selbstnutzung der Immobilie aufgegeben, unterliegt grundsätz-
lich auch der bisher noch nicht besteuerte Betrag des geförderten Kapi-
tals der Besteuerung. In diesem Fall ist bei einer Haltedauer von bis zu 10
Jahren das Anderthalbfache und bei einer Haltedauer zwischen 10 und 20
Jahren das Einfache des noch nicht besteuerten Betrags des geförderten
Kapitals mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.
Diese Einmalbesteuerung erfolgt nicht, wenn das geförderte Kapital für
ein Folgeobjekt eingesetzt wird, auf einen auf den Namen des Zulagebe-
rechtigten lautenden zertifizierten Alters- vorsorgevertrag eingezahlt
wird oder im Todesfall die Wohnung auf den überlebenden Ehegatten oder
Lebenspartner im Sinne des LPartG übertragen wird. In diesen Fällen wird
weiterhin der Verminderungsbetrag besteuert.
6.6 Rentenbezugsmitteilung
Bei einkommensteuerpflichtigen Leistungen sind wir verpflichtet, diese
jährlich an die Deutsche Rentenversicherung Bund als zentrale Stelle zu
melden (Rentenbezugsmitteilung nach § 22a Absatz1 EStG).
6.7 Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer
Falls aus diesem Vertrag einkommensteuerpflichtige Leistungen erfolgen,
muss der Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die
zu entrichtende Steuer inklusive Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls
Kirchensteuer wird dann vom Finanzamt individuell ermittelt.
7
 Rückzahlung der staatlichen Förderung
Wird Altersvorsorgevermögen nicht unter den im Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetz genannten Voraussetzungen ausgezahlt – z.B. als Ka-
pitalleistung außerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens –, handelt es
sich um einen förderschädlichen Vorgang und die staatlichen Zulagen und
steuerlichen Vorteile müssen ganz oder anteilig zurückerstattet werden.
In diesen Fällen sind wir verpflichtet, die zentrale Zulagenstelle über den
förderschädlichen Vorgang zu unterrichten. Die zentrale Zulagenstelle er-
mittelt dann den Rückzahlungsbetrag.
Wir zahlen die Versicherungsleistung, reduziert um den Rückzahlungsbe-
trag, aus. Den Rückzahlungsbetrag müssen wir an die zentrale Zulagen-
stelle abführen.
Ist die staatliche Förderung zurückzuzahlen, kann es passieren, dass das
Fondsguthaben für diese Zahlung an die zentrale Zulagenstelle nicht aus-
reicht und auch im sonstigen Vermögen angelegte Beitrags- und Zulagen-
teile dafür herangezogen werden müssen. Im Extremfall kann durch die
Rückzahlung der Förderung sogar keine Rente erbracht werden. Reicht
der Wert der Versicherung für die Rückzahlung nicht aus, fordert die zen-
trale Zulagenstelle den verbleibenden Rückzahlungsbetrag direkt von Ih-
nen ein.
Wird bei Tod der versicherten Person die Todesfall-Leistung auf einen zer-
tifizierten Altersvorsorgevertrag des Ehepartners oder Lebenspartners im
Sinne des LPartG übertragen und haben die Ehepartner oder Lebenspart-
ner im Sinne des LPartG zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Per-
son nicht dauernd getrennt gelebt und hatten sie ihren Wohnsitz inner-
halb der EU-/EWR-Staaten, ist die staatliche Förderung nicht zurückzu-
zahlen
26
8
 Umzug in einen Staat außerhalb der EU- / EWR-Staaten
Die staatliche Förderung ist grundsätzlich zurückzuzahlen, wenn sich der
Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten außer-
halb der EU- / EWR-Staaten befindet.
Auf Antrag stundet die zentrale Zulagenstelle den Rückzahlungsbetrag
bis zum Beginn der Auszahlung aus dem Rentenvertrag. Die Stundung
kann über den Beginn der Auszahlung hinaus verlängert werden. Bei Er-
halt der Leistung sind dann mindestens 15 Prozent des monatlichen Ver-
sorgungsbetrags zur Tilgung des gestundeten Rückzahlungsbetrags zu
zahlen. Für die Dauer der gewährten Stundung werden Stundungszinsen
erhoben.
Bei dauerhafter Rückkehr in einen EU-/EWR-Staat oder einer erneut ge-
gebenen Zulagenberechtigung werden der Rückzahlungsbetrag und die
bereits entstandenen Stundungszinsen erlassen.
9
 Vermögensteuer
Eine Vermögensteuer wird nicht erhoben.
10
 Erbschaftsteuer
Ansprüche oder Leistungen aus der fondsgebundenen Rentenversicherung
mit Garantieleistung nach Tarif RRIG (Riester-Rente) (d.h. die einmalige Aus-
zahlung einer Todesfall-Leistung oder die Rentenzahlung aus der Renten-
garantie) unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie von einem Dritten als
Bezugsrecht (z.B. aufgrund einer Schenkung) oder, wenn kein bezugsbe-
rechtigter Dritter vorhanden ist, beim Tod des Versicherungsnehmers von
den Erben als Teil des Nachlasses von Todes wegen erworben werden.
11
 Versicherungsteuer
Der Beitrag zu dieser Versicherung ist nach § 4 Nummer 5 Buchstabe a
Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021) von der Versicherungsteuer-
pflicht befreit.
n
egnulegerreuetSVletipaK27
e
siewnihztuhcsnetaDIVletipaKVI.Datenschutzhinweise
(Stand 1/2022)
1
 Allgemeines
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer per-
sonenbezogenen Daten durch die Continentale Lebensversicherung AG
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie unter
www.continentale.de/datenschutz.
2
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung /
Kontakt zum Datenschutzbeauftragten
Continentale Lebensversicherung AG
Baierbrunner Straße 31-33
81379 München
Telefon: 089 5153-0
E-Mail: kundenservice-lv@continentale.de
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie mit dem Zusatz
– Datenschutzbeauftragter – unter der o.g. Anschrift oder per E-Mail
unter datenschutz@continentale.de.
3
 Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne
die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgeset-
zes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Ge-
setze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensre-
geln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze
für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet
unter www.continentale.de/datenschutz abrufen.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von
Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur
Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versi-
cherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung
des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungs­stellung.
Angaben zum Schaden / Leistungsfall benötigen wir etwa, um prüfen zu
können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Scha-
den / Leistungsfall ist.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstel-
lung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung
neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten
aller mit der Continentale Lebensversicherung AG bestehenden Verträge
nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, bei-
spielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergän-
zung oder für umfassende Auskunftserteilungen.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für
vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre
Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags) er-
forderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) i. V. m.
Art. 7 DS-GVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien,
erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. j) DS-GVO i. V. m. § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder
von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Dies kann insbeson-
dere erforderlich sein:
•
•
•
•
•
•
zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
zur Aktualisierung von Adressdaten unserer Kunden und Interes-
senten,
zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für
andere Produkte des Continentale Versicherungsverbundes auf Ge-
genseitigkeit und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und
Meinungsumfragen,
zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nut-
zen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Ver-
sicherungsmissbrauch innerhalb des Unternehmens sowie des Con-
tinentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit insgesamt
hindeuten können,
zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Produkten,
Dienstleistungen und Prozessen,
zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie des Conti-
nentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit insgesamt.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung
gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels-
und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungs-
pflicht). Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die
jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genann-
ten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie darüber zuvor informieren,
soweit Sie nicht bereits über diese Informationen verfügen (Art. 13 Abs. 4
DS-GVO) oder eine Information gesetzlich nicht erforderlich ist (Art. 13
Abs. 4 und 14 Abs. 5 DS-GVO).
4
Kategorien und Einzelne Stellen von Empfängern
der personenbezogenen Daten
4.1
 Spezialisierte Unternehmen des Continentale
Versicherungs­verbundes auf Gegenseitigkeit
Innerhalb unseres Versicherungsverbundes nehmen spezialisierte Unter-
nehmen oder Bereiche bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die
verbundenen Unternehmen zentral wahr.
Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehre-
ren Unternehmen unseres Verbundes besteht, können Ihre Daten etwa
zur zentralen Verwaltung von Anschriftsdaten, für den telefonischen Kun-
denservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso
oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral oder dezentral durch ein
oder mehrere Unternehmen des Verbundes verarbeitet werden. Die Un-
ternehmen, die eine zentrale Datenverarbeitung vornehmen, können Sie
der Liste der Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf
Gegenseitigkeit im Anhang zu diesen Hinweisen entnehmen.
4.2 Externe Dienstleister
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen
Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns ein-
gesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorüber-
gehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie jeweils aktuell un-
seren Datenschutzhinweisen unter www.continentale.de/datenschutz
entnehmen.
4.3 Weitere Empfänger
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere
Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher
Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder
Strafverfolgungsbehörden).
28
4.4 Vermittler
Soweit Sie hinsichtlich Ihres Versicherungsvertrags von einem Vermittler
betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur
Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Scha-
den- / Leistungsfalldaten. Auch übermittelt unser Unternehmen solche
Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen
zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanz­
dienstleistungsangelegenheiten benötigen.
4.5 Datenaustausch mit Versicherern
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z. B. zur An-
gabe von vorvertraglichen Versicherungsverläufen) bzw. Ihre Angaben bei
Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu
können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von perso-
nenbezogenen Daten mit den von Ihnen im Antrag benannten Versiche-
rern erfolgen.
4.6 Rückversicherer
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir Rückversicherer
einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fäl-
len bedienen sich diese weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls Ihre
Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherer ein eigenes Bild über das
Risiko oder den Leistungsfall machen können, ist es möglich, dass wir ihnen
Ihren Versicherungs- oder Leistungsantrag vorlegen. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn es sich um ein schwer einzustufendes Risiko handelt.
Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherer uns aufgrund ihrer
besonderen Sachkunde bei der Risiko- und Leistungsprüfung unterstützen.
Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die
Erfüllung unseres Versicherungsvertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw. im
zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendigen Umfang. Zu den
genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymi-
sierte Daten verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den
Rückversicherern nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die
Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ge-
sundheitsdaten) werden Sie durch uns unterrichtet.
4.7 Datenübermittlung an Auskunfteien
Wir übermitteln die im Rahmen der Begründung dieses Vertragsverhält-
nisses erhobenen personenbezogenen Daten zur Einschätzung des Zah-
lungsausfallrisikos an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99,
76532 Baden-Baden und vereinzelt an die Info Partner KG, Bahnhof-
platz 18, 82110 Germering. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen
sind Artikel 6 Abs. 1 lit. b) und Artikel 6 Abs. 1 lit. f) der Datenschutz-
Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Ar-
tikel 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung
unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und nicht die Interessen
oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den
Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Auskunf-
teien verarbeiten die erhaltenen Daten und verwenden sie auch zum Zwe-
cke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäi-
schen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittlän-
dern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen
Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der
Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informati-
onen zur Tätigkeit der oben genannten Auskunfteien können Sie dem In-
formationsblatt der infoscore Consumer Data GmbH unter
https://finance.arvato.com/de/verbraucher/selbstauskunft.html bzw. der
„Information nach Artikel 14 DSGVO“ der Info Partner KG unter
https://www.info-partner.info/datenschutz/ entnehmen.
Wir übermitteln die im Rahmen der Begründung dieses Vertragsverhält-
nisses erhobenen personenbezogenen Daten zur Identitätsprüfung. Wir
können anhand der von der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201
Wiesbaden übermittelten Übereinstimmungsraten erkennen, ob eine Per-
son unter der von ihr angegebenen Anschrift im Datenbestand der SCHUFA
gespeichert ist.
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Abs. 1 lit. b) und
Artikel 6 Abs. 1 lit. f) der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Über-
mittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen
nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen
oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte
und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbe-
zogener Daten erfordern, überwiegen.
Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem Informati-
onsblatt nach Artikel 14 DS-GVO unter
https://www.schufa.de/de/datenschutz-dsgvo/ entnommen werden.
4.8 Adressaktualisierung
Zur Aktualisierung unserer Adressbestände erhalten wir Adressdaten auf-
tragsbezogen von der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG, Am Anger 33,
33332 Gütersloh. Erhalten wir zu Ihrer Person eine neue Anschrift, ändern
wir Ihre Adressdaten bei uns entsprechend. Eine gesonderte Information
zu derartigen Adressänderungen erfolgt nicht.
4.9 Bonitätsauskunft zur Wahrung berechtigter Interessen
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen Interessen
notwendig ist, fragen wir bei Bonitätsdienstleistern Informationen zur
Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab.
5
 Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung
befragen, entscheiden wir ggf. vollautomatisiert über das Zustandekom-
men oder die Kündigung des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder
über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von uns vorher fest-
gelegten Regeln und Gewichtung der Informationen. Die Regeln richten
sich unter anderem nach unseren Annahmegrundsätzen, gesetzlichen und
vertraglichen Regelungen sowie den vereinbarten Tarifen. Des Weiteren
kommen versicherungsmathematische Kriterien und Kalkulationen je nach
Entscheidung zur Anwendung.
Wenn beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versi-
cherungsvertrags eine Bonitätsprüfung erfolgt, entscheidet unser Sys-
tem in bestimmten Fällen aufgrund der erhaltenen Informationen vollau-
tomatisiert über das Zustandekommen des Vertrags, mögliche Risikoaus-
schlüsse oder über Modalitäten zu der von Ihnen zu zahlenden Versiche-
rungsprämie. Wir nutzen die automatisierte Entscheidung im Zusammen-
hang mit der Bonitätsprüfung, um uns und die Versichertengemeinschaft
vor möglichen Zahlungsausfällen und deren Folgen zu schützen.
Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ihrem Vertrag
gespeicherten Daten (z. B. zum Versicherungsumfang, Selbstbehaltsver-
einbarungen, Prämienzahlung) sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen
Informationen entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert über
unsere Leistungspflicht sowie der Höhe der Leistungspflicht, Bonifikati-
onen und Zusatzdienstleistungen. Die vollautomatisierten Entscheidun-
gen beruhen auf den zuvor beschriebenen Regeln.
Soweit wir eine vollautomatisierte Einzelfallentscheidung in den zuvor be-
schriebenen Fällen ohne menschliche Einflussnahme abschließend durch-
geführt haben, werden Sie mit unserer Mitteilung der Entscheidung dar-
auf hingewiesen. Sie haben das Recht, zum Beispiel über unsere Service-
Hotline, weitere Informationen sowie eine Erklärung zu dieser Entschei-
dung zu erhalten und sie durch einen Mitarbeiter von uns überprüfen zu
lassen. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfänglich
stattgegeben wurde. Vollautomatisierte Einzelfallentscheidungen, die ein
Mitarbeiter von uns für seine abschließende Entscheidung nur zu einem
untergeordneten Teil berücksichtigt hat, sind ebenfalls nicht betroffen.
e
siewnihztuhcsnetaDIVletipaK29
e
siewnihztuhcsnetaDIVletipaK6
 Datenübermittlung in ein Drittland
Zur Prüfung und Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung im Versi-
cherungsfall kann es erforderlich sein, im Einzelfall Ihre personenbezoge-
nen Daten an Dienstleister weiterzugeben. Bei einem Versicherungsfall au-
ßerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kann es zu diesem
Zweck erforderlich sein, dass wir oder unsere Dienstleister in Ihrem Inter-
esse Ihre Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschafts-
raums (EWR) geben müssen. Wir und unsere Dienstleister übermitteln Ihre
Daten planmäßig nur, wenn diesem Drittland durch die EU-Kommission ein
angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemes-
sene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Da-
tenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind,
oder die Übermittlung auf einer Einwilligung von Ihnen beruht.
7
 Dauer der Speicherung Ihrer Daten
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben ge-
nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen,
dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der An-
sprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (ge-
setzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Darüber hi-
naus speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu ge-
setzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungs-
pflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der
Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betra-
gen danach bis zu zehn Jahren.
8
 Betroffenenrechte
8.1
 Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder
Herausgabe
Sie können uns gegenüber Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicher-
ten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Vor-
aussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen.
Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer
Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Da-
ten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu-
stehen.
8.2 Widerspruchsrecht
Sie haben uns gegenüber jederzeit das Recht, einer Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widerspre-
chen (Art. 21 Abs. 2 DS-GVO).
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können
Sie uns gegenüber dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ih-
rer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbei-
tung sprechen (Art. 21 Abs. 1 DS-GVO).
8.3 Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an unseren Daten-
schutzbeauftragten oder an die für uns zuständige Datenschutzaufsichts-
behörde zu wenden:
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Postfach 606
91511 Ansbach
Telefon: 0981 53 1300
Telefax: 0981 53 98 1300
E-Mail: poststelle@lda.bayern.de
9
 Aktualisierung der Datenschutzhinweise
Diese Datenschutzhinweise können aufgrund von Änderungen, z. B. der
gesetzlichen Bestimmungen, zu einem späteren Zeitpunkt angepasst wer-
den. Eine jeweils aktuelle Fassung dieser Hinweise erhalten Sie unter
www.continentale.de/datenschutz.
30
10
10.1Anhang
Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit, die untereinander auch als Auftragnehmer und Kooperations-
partner tätig werden und eine zentrale Datenverarbeitung vornehmen
Continentale Krankenversicherung a.G.
Continentale Sachversicherung AG
Continentale Lebensversicherung AG
EUROPA Versicherung AG
EUROPA Lebensversicherung AG
Mannheimer Versicherung AG
Rechenzentrum, Rechnungswesen, Inkasso, Exkasso, Forderungseinzug, Recht, Kommunikation,
Beschwerdebearbeitung, Qualitätsmanagement, Statistiken, Medizinischer Beratungsdienst, Re-
vision, Betriebsorganisation, Empfang/Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und Zuord-
nung von Eingangspost, Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, Aktenentsor-
gung, Druck- und Versanddienstleistungen, zentrale Datenverarbeitung
Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, Interner Service (Empfang, Telefonser-
vice, Postservice inklusive Scannen und Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, Interner Service (Empfang, Telefonser-
vice, Postservice inklusive Scannen und Zuordnen von Eingangspost), Darlehensverwaltung, zent-
rale Datenverarbeitung
Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, Interner Service (Empfang, Telefonser-
vice, Postservice inklusive Scannen und Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, Interner Service (Empfang, Telefonser-
vice, Postservice inklusive Scannen und Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, Interner Service (Empfang, Telefonser-
vice, Postservice inklusive Scannen und Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
e
siewnihztuhcsnetaDIVletipaK10.2 Liste der Dienstleister der Continentale Lebensversicherung AG
Für jede Datenverarbeitung, Datenerhebung und Datenübermittlung wird im Einzelfall geprüft, ob und wenn ja, welcher Dienstleister / Auftragnehmer
beauftragt wird. Eine automatische Datenübermittlung an jeden der in der Liste genannten Dienstleister erfolgt nicht.
Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags
Einzelne Stellen als Auftragnehmer und
Kooperationspartner
Continentale Assekuranz Service;
Österreich, 1010 Wien
AmTrust International
Deutsche Post Adress GmbH & Co.KG
Medicals Direct Deutschland GmbH
Münchener Rückversicherungs-
Gesellschaft AG in München
Pro Claims Solutions GmbH
Tele2 Telecommunication GmbH;
Österreich, 1220 Wien
Übertragene Aufgaben, Funktionen
Antrags-, Vertrags- und Leistungsbearbeitung (nur bei Versicherungsverträgen mit Versiche-
rungsnehmern mit Hauptwohnsitz / Geschäftssitz in Österreich)
Ausfallversicherung für Immobiliendarlehen
Adressaktualisierung
Datenerhebung über Gesundheitszustand für die Risikoprüfung, Unterstützung vor Ort beim
Leistungsantrag
Digitale Gesundheitsdatenabfrage
Leistungsprüfung
Datenaustausch ExtraNet mit Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (nur bei Versi-
cherungsverträgen mit Versicherungsnehmern mit Hauptwohnsitz / Geschäftssitz in Österreich)
31
e
siewnihztuhcsnetaDIVletipaKKategorien von Dienstleistern, bei denen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags ist, und Auftrag-
nehmer, die nur gelegentlich tätig sind
Kategorien als Auftragnehmer und
Übertragene Aufgaben, Funktionen
Kooperationspartner
Adressermittler
 Adressprüfung
Akten- und Datenvernichter
 Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf Papier und elektronischen Datenträgern
Assisteure
 Telefonservice, Durchführung und Vermittlung von Assistance-Leistungen
Wirtschaftsauskünfte, Identitäts- und Bonitätsprüfungen (SCHUFA, infoscore Consumer Data
Auskunfteien und Bonitätsdienstleister
GmbH, Info Partner, CRIF Bürgel GmbH und andere)
Cloud-Dienstleister
 Hosten von Servern / Web-Diensten
Gutachter, Sachverständige und Ärzte
 Belegprüfung; Erstellung von Gutachten; Beratungsdienstleistungen
Inkassounternehmen,
Forderungseinzug, Prozessführung
Rechtsanwaltskanzleien
IT-Dienstleister
 Wartungs- und Servicearbeiten
IT-Druckdienstleister
 Druck- und Versanddienstleistungen
Kreditinstitute
 Einzug der Versicherungsprämien, Leistungs- und Schadensauszahlungen
Marktforschungsunternehmen
 Marktforschung
Rückversicherer
 Risikoprüfung; Leistungsprüfung
Übersetzer
 Übersetzung
Angebotserstellung, Antrags- und Risikovorprüfung; Postservice inklusive Scannen und Zuord-
Vermittler
nung von Eingangspost; Bestandsverwaltung; Leistungsbearbeitung
32
33
34
Gesetzlicher Sicherungsfonds
Zur Absicherung der Ansprüche aus der Lebensversicherung besteht ein
gesetzlicher Sicherungsfonds (§§ 221 ff. des Versicherungsaufsichtsge-
setzes), der bei der Protektor Lebensversicherungs-AG, Wilhelm-
straße 43 G, 10117 Berlin, www.protektor-ag.de, errichtet ist. Im Siche-
rungsfall wird die Aufsichtsbehörde die Verträge auf den Sicherungsfonds
übertragen. Geschützt von dem Fonds sind die Ansprüche der Versiche-
rungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und
sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen. Die Con-
tinentale Lebensversicherung AG gehört dem Sicherungsfonds an.
35
Continentale Lebensversicherung AG
Baierbrunner Straße 31–33
81379 München
www.continentale.de
Ein Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit
L014 / 01.2022

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